Neue Richtlinien Stadionverbote
Wie der Presse zu entnehmen war, traten bereits am 1. Juli 2010 die neuen Richtlinien betreffend den Erlass von Stadionverboten des SFV in Kraft. Dies mit zum Teil einschneidenden Massnahmen; so sollen von einem Stadionverbot Betroffene künftig auch nicht mehr selber aktiv Fussball spielen dürfen, da das Verbot für sämtliche Spiele bis hinunter in die 5. Liga gilt. Interessant an der Sache: eine von der Fankommission SFL ausgearbeitete und von der Sicherheitskommission SFL genehmigte, weit ausgewogenere Version der Richtlinien Stadionverbote (siehe Anhang) wurde erst auf Eis gelegt und schliesslich durch die neuen Richtlinien des SFV verdrängt. Wir haben dazu Ornella Pessotto, ehemaliges Mitglied der nun nicht mehr existierenden Fankommission, befragt. FS: Ornella was für andere Richtlinien sprichst du im Tagi an? O.P. In der alten Fankommission (FAKO) wurde gegen Ende 2007 beschlossen, dass die SV-Richtlinien angepasst werden müssen. Eine dreiköpfige Arbeitsgruppe wurde gegründet und kümmerte sich fortan darum. Nach zwei Jahren zum Teil sehr mühsamen und harzigen Diskussionen stand das Papier dann doch. Abgesegnet von FAKO und Sicherheitskommission (SIKO). Klar verständlich, kein Schnickschnack - eigentlich recht intelligent. FS: Wo sind diese Richtlinien jetzt, was ist damit geschehen? O.P. Auf diversen Festplatten gespeichert und, so wie es aussieht, wohl für den Papierkorb bestimmt! Nein, ich weiss es ehrlich gesagt nicht. Irgendwann hiess es, das ganze Stadionverbotsprozedere werde auf SFV-Ebene gehievt und die SFL habe damit nichts mehr zu tun. Persönlich fand ich das nicht weiter schlimm, ich war überzeugt, dass das seine Richtigkeit hat. Nun stelle ich fest, dass dem nicht so war: Indem die Stadionverbotsrichtlinien von einer SFL- zu einer SFV-Angelegenheit wurden, hat man sie der Obhut von FAKO und SIKO entzogen. Die, die sich über zwei Jahre lang um eine sinnvolle Überarbeitung der Richtlinien gekümmert hatten, erfahren jetzt, dass ohne ihr Wissen zahlreiche Änderungen vorgenommen worden sind. FS: Was wäre denn anders gewesen in den SFL-Richtlinien? O.P. Das waren (noch) keine SFL-Richtlinien, lediglich FAKO und SIKO hatten sie verabschiedet. Jedenfalls wäre einiges anders gewesen. Ihr könnt sie gerne haben. Den Sicherheitsverantwortlichen wäre z.B. mehr Kompetenzen zugesprochen worden. Wir sahen ein „best practice“ (was übrigens mit Erfolgsmethode übersetzt wird) vor, anstelle eines eher unumsetzbaren „Betty-Bossi-Kataloges“, den wir jetzt haben. Ich gebe euch ein zynisches, aber nach neuen Richtlinien eigentlich sehr präzises Beispiel: Fans klettern auf den Zaun, um die Zaunfahne aufzuhängen (seit Jahren eine ganz normale Handlung) – gibt neu eine Verwarnung. Nach dem Spiel holen sie die Fahne (logischerweise) wieder runter und haben damit eine Verwarnung missachtet = zwei Jahre SV. Damit sind wir wieder bei dem alten „Blödsinn“ angelangt, dass niemand genau weiss, was jetzt zu einer Verwarnung führt und was nicht. Schaut euch z.B. auch Art 11 der neuen Richtlinien an und zieht euch den neuen Strafenkatalog zu Rate; das ist doch bloss noch ein Witz! Da bleibt kein Spielraum mehr – für nichts und niemanden! Der Strafenkatalog ist zudem bei wohl zwanzig „Straftaten“ gar nicht mit Artikel 4 kompatibel – oder wo gefährdet z.B. ein Schwarzmarkt-Fanartikel-Verkäufer irgendwie die Sicherheit?! Auch die Integrativen Massnahmen verkommen zur Lächerlichkeit, Hoogan-Einträge haben ja praktisch alle, die ein SV haben! Aber vielleicht ist diese Massnahme neu eher für Schwarzmarkt-Fanartikel-Verkäufer, Warenfälscher, „Falsch-Alarm-Auslöser“ und Datenklauer gedacht. Und dass ein mit Stadionverbot belegter Fan für die Dauer seines SV’s auch nicht mehr aktiv kicken darf, mag ich schon gar nicht kommentieren – tolle Prävention! Abschliessend sei mir die Frage noch erlaubt, was dieser ganze Datenschutzartikel überhaupt noch soll, wenn dann doch „Kreti und Pleti“ (siehe Artikel 21) diese SV-Listen bekommen sollen – das hat mit Datenschutz doch gar nichts mehr zu tun. FS: Was tun die FAKO und SIKO jetzt, die müssen sich doch geprellt vorkommen? O.P. Ich weiss es nicht, die FAKO gibt es so nicht mehr und zur SIKO habe ich keinen Kontakt. Da müsstet ihr dort direkt anfragen. FS: Was kommt jetzt deiner Meinung nach auf die Fans und nicht zuletzt auf die Clubs zu? O.P. Ich weiss es nicht. Wenn das alles genau so umgesetzt werden soll, werden bald nicht nur die Kurven sehr dünn besiedelt sein, im ganzen Stadion (viele Straftaten betreffen definitiv nicht mehr nur die so genannten Chaoten, sondern einfach alle) wird es wohl leerer. Die „Stadionverbotenen“ werden sich möglicherweise in stattlicher Anzahl irgendwo draussen treffen, um die Spiele gemeinsam am TV zu schauen und die Clubs den fehlenden Einnahmen nachheulen. Blödsinn, ich weiss es wirklich nicht. Aber gut kann das bestimmt nicht kommen! - Richtlinien Stadionverbote SFV - Richtlinien Fankommission/Sicherheitskommission
|
Cupspiel FCB gegen FCZ vom 20.11.2009: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt kündigt „Internetfahndung“ an
Donnerstag, 01. Juli 2010
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in einer Medienmitteilung vom 17. Juni 2010 mitgeteilt, dass mehrere Dutzend Personen, welche sich anlässlich des Cup-Spiels vom 20. November 2009 zwischen dem FCB und dem FCZ 2010 im St. Jakobspark in Basel des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben sollen, trotz intensiver Ermittlungen bis anhin noch nicht identifiziert werden konnten. Es sei vorgesehen, die Bilder dieser gewalttätigen Fans in nächster Zeit zu veröffentlichen. Von einer Publikation könne abgesehen werden, wenn sich die Tatverdächtigen bis 30. Juni 2010 freiwillig melden. Ein weiteres Dutzend Fans seien in enger Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Zürich identifiziert worden. Gegen sie wurde bereits ein Strafverfahren eröffnet. Fansicht weiss, dass diese Fans in den letzten Tagen mit einem Vorführbefehl an ihrem Wohn- oder Arbeitsort festgenommen und nach Basel überführt wurden, wo sie maximal 48 Stunden festgehalten und einvernommen wurden. Zuvor wurde bei ihnen zuhause eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Es ist also damit zu rechnen, dass die Basler Staatsanwaltschaft nun irgendwann in den nächsten Tagen oder Wochen allenfalls mehrere Dutzend Fotos von Verdächtigen ins Netz stellen wird. Wer befürchtet, zu denjenigen zu gehören, welche ihr Bild bald im Internet betrachten können, muss entscheiden, ob er sich melden soll (auf die Gefahr hin, dass er gar nie identifiziert worden wäre), oder ob er zuwarten und dann reagieren soll. Was die richtige Entscheidung war, weiss man wie so oft im Leben erst nachher besser. Bevor man eine Entscheidung trifft, kann es sich lohnen, sich rechtlich beraten zu lassen oder auch mit einer Vertrauensperson zu sprechen. Wer erwartet oder unerwartet sein Bild im Internet veröffentlicht sieht, kann sich entweder sofort bei einer Polizeistelle (auch in Zürich) melden und mitteilen, er sei die betreffende Person. Dies wird überprüft, dann wird das Bild vom Netz genommen. Es wird ein Strafverfahren eröffnet. Oder aber, er wartet ab, ob ihn jemand erkennt und seinen Namen der Polizei mitteilt. Die Polizei wird dann abklären, ob dieser Verdacht zutreffend sein könnte. Es ist damit zu rechnen, dass solche Personen ebenfalls mit einem Vorführbefehl festgenommen werden und bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Auch bei Personen, welche sich freiwillig melden, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Auch hier kann es sich lohnen, sich beraten zu lassen, wie man sich verhalten soll. Doch die Entscheidung wird einem nicht abgenommen. Gemäss Basler Strafprozessordnung hat ein Angeschuldigter erst ab der zweiten Einvernahme das Recht, einen Anwalt dabei zu haben. Niemand ist verpflichtet, Aussagen zu machen. Es ist auch nicht garantiert, dass man rascher freikommt, wenn man Aussagen macht. Fansicht ist der Ansicht, dass es in der Regel von Vorteil ist, keine Aussagen zu machen, bevor man nicht anwaltlich vertreten ist. Das Sprichwort, Lügen haben kurze Beine verdient ebenfalls immer Beachtung. Fansicht rät: lieber schweigen als lügen. Nicht vergessen: Bei einer Hausdurchsuchung werden oft alle herumliegenden Handys, Laptops, Computer etc. beschlagnahmt und nachher ausgewertet. Wer rasch eine Beratung sucht, kann sich zum Beispiel an folgende Stelle wenden: Rechtsauskunft Anwaltskollektiv Kernstrasse 8 8004 Zürich, 1. Stock Sprechstunde ohne Voranmeldung Montag bis Freitag 12.30–18.30 Uhr Ihre Ansprechpartnerinnen sind Regula Howald und Arlette Meienberger Telefon 044 241 24 33 Fax 044 241 22 88
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Eine Beratung kostet in der Regel 60 Franken und dauert maximal 30 Minuten. Nehmen Sie alle nötigen Unterlagen mit (Korrespondenz, Verträge, Entscheide, Urteile etc.). Fansicht kann auf Anfrage auch bei der Suche eines Anwaltes/einer Anwältin in Basel oder Zürich helfen.
Internetfahndung gegen mutmasslichen Fackelzünder
Schon seit längerer Zeit liegt die sog. Internetfahndung (Veröffentlichung von Fahndungsbildern im Internet) im Trend – dies immer mehr auch bei leichteren Delikten. So wurde von der Kantonspolizei Bern am 11.03.10 ein Bild eines FCZ-Fans veröffentlicht und anschliessend auf von diversen Medien (u.a. Bieler Tagblatt und Blick) publiziert. Der Beschuldigte „steht unter Verdacht“ (Zitat Polizeimitteilung) am Spiel YB-FCZ vom 27.02.10 Feuerwerkskörper gezündet zu haben. Die Frage der Verhältnismässigkeit von solchen Internetfahndungen stellte sich bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen. So veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) bereits im Februar 2009 einen Artikel mit dem Titel „Internetfahndung: Die Verlockung des schnellen Erfolges“ (http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00445/00471/01594/index.html?lang=de#sprungmarke0_47) und stellte diesbezüglich folgendes fest: „Das Datenschutzgesetz verlangt, dass Personendaten rechtmässig, verhältnismässig und nach Treu und Glauben bearbeitet werden. Diese Prinzipien gelten auch für Untersuchungsbehörden. Da die Internetfahndung einen starken Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen darstellt, müssen zuerst herkömmliche und datenschutzrechtlich unbedenklichere Mittel zur Feststellung der Identität möglicher Täter eingesetzt werden.“ Es stellt sich hierbei die Frage, inwiefern nach nur 11 Tagen Ermittlung die „herkömmlichen und datenschutzrechtlich unbedenklichen Mittel“ überhaupt ausgeschöpft sein können. Desweiteren stellt sich natürlich die Frage der Verhältnismässigkeit des Deliktes zur Massnahme der Interfahndung. Der EDÖB äussert sich zu diesem Thema wie folgt: „Um Bildmaterial von gesuchten Personen zu veröffentlichen, zumal in einem so grenzenlosen Medium wie dem Internet, braucht es einen triftigen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung der Privatsphäre. Bei strafrechtlich schwerwiegenden Fällen wie massiver Körperverletzung oder deren Inkaufnahme, z.B. durch das Werfen von Fackeln in einen Fansektor, überwiegt das öffentliche Interesse auf Strafverfolgung möglicher Täter gegenüber deren Recht auf Schutz der Privatsphäre.“ [...]“Für betroffene Personen und deren Familie kann dies gravierende berufliche und gesellschaftliche Konsequenzen, für eine unverhältnismässig lange Zeit nach sich ziehen. Da im World Wide Web vorhandene Inhalte nach Belieben vervielfältigt und bearbeitet werden, sind die Fahndungsbilder aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft auffindbar. Da nützt es wenig, wenn die Behörden die Bilder oder Videos nach der Identifikation der Täter wieder von der Webseite entfernen.“ [...]“Das Internet bietet bei der Ermittlung von Straftätern viel versprechende Möglichkeiten, doch muss bei allem Eifer das Mass gewahrt bleiben. Fahndungserfolge könnten dazu verleiten, künftig auch bei weniger schwerwiegenden Taten die Internetfahndung einzusetzen. Das wäre unverhältnismässig.“ Grundsätzlich bestehen allerdings keine eindeutigen Regelungen wann die sog. Internetfahndung zulässig ist und wann nicht. Die Formulierung „Inkaufnahme massiver Körperverletzung“ des EDÖB lässt den Strafverfolgungsbehörden - gerade im Fall vom Zünden pyrotechnischer Gegenstände – z.B. einiges an Interpretationsspielraum zu. Verstärkt wird die Problematik dadurch, dass einige Medien ihre journalistische Verantwortung teilweise nicht wahrnehmen und solche Bilder veröffentlichen ohne die daraus resultierenden Konsequenzen für die abgebildeten Verdächtigen zu hinterfragen bzw. die Unschuldsvermutung zu wahren. Somit liefern sie eine Plattform für einen Pranger, der auch Unschuldige treffen könnte oder in einem fragwürdigen Verhältnis zum Delikt steht. Fansicht hält diese Entwicklung für rechtlich als auch gesellschaftlich bedenklich. Siehe auch: «Die Medien als Hilfssheriffs» im St. Galler Tagblatt vom 21. Januar 2009
Schnellverfahren St. Gallen rechtsstaatlich bedenklich
Donnerstag, 12. November 2009
Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen hat den erfolgreichen Abschluss der Mission Schnellverfahren nach dem Spiel FC St. Gallen – GCZ gemeldet. Acht Personen seien festgenommen worden. Sechs der acht Verfahren konnten nach zwei Tagen mit einem Urteil abgeschlossen werden. Die Verhafteten seien wegen Landfriedensbruchs und/oder Gewalt und Drohung gegen Beamte mit Strafen zwischen 90 und 120 Tagessätzen und Bussen zwischen 800 und 1'300 Franken verurteilt worden. Dies sei möglich gewesen, weil die Festgenommenen ihre Taten mehrheitlich zugegeben hätten. Ein Verfahren wurde aufgehoben, in einem weiteren Fall müssten noch weitere Abklärungen getroffen werden. In den Urteilen wurden zudem mehrjährige Verbote zum Besuch von Fussball- und teilweise auch von Eishockeyspielen der oberen Ligen ausgesprochen.
Wie sind die Vorgehensweise der St. Galler Justiz und das erreichte Resultat zu bewerten?
1. Widerrechtliche Ausnutzung der 48-Stunden-Maximalfrist Grundsätzlich ist gegen Schnellverfahren nichts einzuwenden (siehe dazu den Beitrag auf www.fansicht.ch vom 15.07.2009). Aufgrund der Äusserungen aus Justiz und Politik zu diesen Verfahren (z.B. in der Sportlounge vom 02. November 2009 auf SF 2) haben sich jedoch die Befürchtungen von fansicht bewahrheitet, dass die St. Galler Justiz die Möglichkeiten des Strafprozessgesetzes (48-Stunden-Maximalfrist für die Vorführung vor den Haftrichter) voll ausgenützt hat, um die Festgenommenen unter Druck zu setzen. Es ging nicht in erster Linie darum, die Taten aufzuklären, vielmehr wollte man ein Zeichen setzen. Ohne Scham haben UntersuchungsrichterInnen und PolitikerInnen der Öffentlichkeit erklärt, mit einer solchen Festnahme solle erreicht werden, dass die Betroffenen nicht zur Arbeit erscheinen oder den Schulunterricht besuchen könnten. So erfahren der Arbeitgeber und das Umfeld von Ihren Taten. Sie müssten dann um ihre Arbeitsstelle fürchten. Die Medienschaffenden haben diese Aussagen nicht nur weiterverbreitet, sondern praktisch unisono gut geheissen. Wenn aber ein solches Vorgehen zur Regel wird, zudem mit diesem Hintergedanken, ist die Frage erlaubt, ob dies nicht widerrechtlich ist. Fansicht schlägt vor, statt auf Schnellverfahren eher auf rasche Verfahren zu setzen. Ein Festgenommener wird mitgenommen, seine Personalien werden aufgenommen, evt. wird er befragt. Danach soll das Strafverfahren innert Monatsfrist durchgezogen werden. Die Schuldigen werden rasch bestraft, die Unschuldigen sind rasch entlastet. Der Tarif wird auch so durchgegeben, die Stadion- und Rayonverbote würde nur die tatsächlichen Täter treffen. Der Rechtsstaat bleibt intakt.
2. Wahrscheinlich mindestens 4 von 8 Fans zu Unrecht beschuldigt
Ein Fall wurde eingestellt. Ein Fall ist noch nicht abgeschlossen. Fansicht liegen die Strafbescheide gegen zwei weitere Betroffene vor. Beide haben innert Frist Einsprache erhoben. Fazit: Sollte der noch offene Fall ebenfalls mit einer Einstellung enden, wurden mindestens vier von acht Fans zu Unrecht 48 Stunden festgehalten. Es wurde bewusst in Kauf genommen, dass sie ihre Stelle verlieren. Dieses Resultat ist rechtsstaatlich höchst bedenklich.
3. Teilweise zufällige Festnahmen ohne konkrete Vorwürfe gewalttätigen Verhaltens
Beide einsprechenden Fans wurden „nur“ wegen Landfriedensbruchs verurteilt. Beide haben keineswegs ein Geständnis abgelegt. Hingegen wurde ihnen erklärt, wer sich im „gewaltbereiten Mob“ aufhalte, aus welchem heraus Sachbeschädigungen begangen werden, mache sich strafbar, auch wenn er selber keine Gewalt angewandt und nichts beschädigt habe. Richtig ist, dass das Bundesgericht diese Auffassung schützt. Es stellt sich aber im konkreten Fall die Frage, ob die Fans sich tatsächlich freiwillig im „gewaltbereiten Mob“ aufgehalten haben und ob sie überhaupt Gelegenheit hatten, sich zu entfernen. Der Extrazug aus Zürich beförderte rund 700 – 800 Fans nach St. Gallen Winkeln. Es ist unbestritten, dass unter diesen Fans teilweise eine aggressive Stimmung herrschte. Es scheint auch zuzutreffen, dass an diesem Tag Personen mitgereist sind, die sonst nie oder eher selten mit den GC-Fans im Extrazug an Auswärtsspiele reisen. Vielleicht hat ein Teil dieser Reisenden tatsächlich eine Auseinandersetzung gesucht oder gar geplant. Tatsache ist jedoch auch, dass auch viele „normale“ Fans mitgereist sind. Sie alle hatten ab Abfahrt des Extrazuges bis Ankunft in St. Gallen keine Möglichkeit, sich zu entfernen. Vom Bahnhof aus gab es auch nur einen Weg zum Stadion. Die Fans mussten diesen Weg gemeinsam gehen. Es war zudem das erste Spiel für die Fans im neuen Stadion, so dass die allermeisten auch keinerlei Ortskenntnisse von früheren Auswärtsfahrten her haben konnten. Im Verzweigungsbereich Herisauer Strasse/Zürcher Strasse unmittelbar vor dem Stadion war ein Absperrzaun und die Fans hätten ihm entlang zu ihrem Aufgang zum Gästesektor geleitet werden sollen. Dieser Zaun wurde niedergerissen. Die meisten Fans können das gar nicht mitbekommen haben. Eigentlich waren die Fans seit dem Bahnhof „eingekesselt“ ohne Möglichkeit, sich zu entfernen. Danach erfolgte der Polizeieinsatz, es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizei. Die meisten Fans versuchten in der Folge, sich irgendwie durchzuschlagen und nicht Teil dieser Auseinandersetzung zu werden. Wie und vor allem auch wohin soll sich nun aber der nicht gewaltbereite Fan in dieser Situation entfernen, damit er nicht Landfriedensbruch begeht? Jedenfalls ist dies eine ganz andere Situation als bei einer unbewilligten Demonstration oder einem unbewilligten Marsch. Dort ist man freiwillig dabei und nimmt damit auch in Kauf, dass man je nach Entwicklung an einem Landfriedensbruch teilnimmt und entsprechend verurteilt werden kann. Meistens ist es ja auch möglich, sich frühzeitig zu entfernen und aufkommenden Auseinandersetzungen auszuweichen. In St. Gallen war dies nicht möglich. Es scheint, dass die Festnahmen zumindest teilweise eher zufällig erfolgten, ohne dass den Betroffenen konkret etwas vorgeworfen wurde. Macht diese Polizeipraxis Schule, ist den Fans abzuraten, sich überhaupt noch mit Extrazügen an Auswärtsspiele zu begeben.
4. Nicht durchführbare, unüberlegte und höchst fragwürdige richterliche Stadionverbote
Die St. Galler Justiz ist dazu übergegangen, in solchen Fallen den Verurteilten die Weisung zu erteilen, während der der zweijährigen Probezeit weder Fussball- noch Eishockeyspiele der oberen Ligen zu besuchen. Zudem verbietet sie den Betroffenen, sich vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Spiel auf mehr als 1000 m den Austragungsorten dieser Spiele zu nähern. Diese Weisung ist unsinnig und rechtlich höchst bedenklich, allenfalls sogar vefassungswidrig. Wahrscheinlich ist sie auch gar nicht durchführbar. Es gibt 10 Super-League und 16 Challenge-League Mannschaften. Weitere 22 Eishockey-Mannschaften spielen in der National League A und B. Damit gibt es bereits 46 reguläre Austragungsorte verteilt auf alle Kantone der Schweiz. Bei Teilnahme dieser Clubs an Cup- oder Freundschaftsspielen und Turnieren, kommen weitere Orte dazu. Es ist davon auszugehen, dass praktisch niemand die Standorte all dieser Austragungsorte kennt. Von den Spieldaten ganz zu schweigen. Wer also mit einem solchen Verbot belegt ist, hat für die Schweiz praktisch ein Reiseverbot und hat die Aufgabe, sich über die Spielkalender immer auf dem Laufenden zu halten und die Stadtpläne gut zu studieren. Da passt es ja gut, dass einer der nun Betroffenen weniger als 1000m vom Zürcher Hallenstadion entfern wohnt. Er sollte sich also auch per sofort eine neue Wohnung suchen.
5. Amtsgeheimnisverletzung durch die St. Galler Justiz oder Polizei?
Fansicht wurde von Betroffenen mitgeteilt, dass sie in der Zwischenzeit auch Post vom FC St. Gallen erhalten haben. Sie wurden mit einem schweizweiten Stadionverbot belegt. Wer hat dem FC St. Gallen die Namen der Betroffenen genannt? Fansicht meint, dass sich die Frage einer Amtgeheimnisverletzung stellt. Gegen dieses Verbot kann man sich zwar nicht mit einem Rechtsmittel wehren. Trotzdem ist ein Stadionverbot eines Klubs einer richterlichen Weisung vorzuziehen. Denn allen Unkenrufen zum Trotz beweisen viele Klubs mehr Augenmass als die St. Galler Justiz. Einige Klubs haben Programme „Zweite Chance“ oder „Gelbe Karte“ eingeführt. Zudem kann man nach einem Jahr unter gewissen Bedingungen die Aufhebung des Verbots erwirken. Die Fans sind nicht auch noch mit einem Rayonverbot für fast 50 Austragungsorte belegt. Sollten die Betroffenen nachträglich eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erwirken, können sie in der Regel mit der Aufhebung des privaten Stadionverbotes rechnen. Auch aus diesem Grund sind rasche Verfahren nicht nur im Interesse der Öffentlichkeit, sondern auch der Fans.
Schnellverfahren
In der Presse war in den letzten Wochen viel die Rede von der Einführung von Schnellgerichten oder Schnellrichtern im Stadion. Was ist dran an diesem Medienhype? Nicht viel. Sowohl die heutigen kantonalen als auch die zukünftige neue nationale Strafprozessordnung (StPO) sehen vor, dass Angeschuldigte unter gewissen Bedingungen auch ohne Gerichtsverhandlung durch einen Untersuchungsrichter, Staatsanwalt etc. (jeder Kanton hat andere Namen für das Gleiche) abgeurteilt werden können. Diese Urteile heissen je nach Kanton Strafbefehl, Strafmandat, etc. Und bereits heute haben einige Kantone Staatsanwälte im Pikettdienst, welche von der Polizei zugeführte Angeschuldigte sofort befragen und verurteilen können – sofern die Bedingungen dafür gegeben sind. Im Kanton Zürich nennt sich diese Pikettorganisation ständiger Transport. Ein oder mehrere Staatsanwälte residieren dafür statt in den normalen Büros in der Kaserne Zürich (neben der Polizeikaserne und dem provisorischen Polizeigefängnis). Von der Polizei kontrollierte und vorläufig Festgenommene werden zunächst von der Polizei befragt. Kommt die Polizei nach dieser Befragung zum Schluss, es liege nichts gegen diese Personen vor, werden sie freigelassen. Diese polizeiliche Festhaltung darf höchstens 24 Stunden betragen. Ist Fleisch am Knochen, können sie hingegen dem Pikett-Staatsanwalt zugeführt und von ihm befragt werden. Sind die zugeführten Personen geständig und braucht es keine weiteren Abklärungen, kann ihnen nach der Befragung das Urteil (eben der Strafbefehl) in die Hand gedrückt werden. Sie werden freigelassen oder – wenn es AusländerInnen ohne geregelten Aufenthalt sind – dem Migrationsamt überstellt (zur Ausschaffung oder zur Anordnung der Ausschaffungshaft). Müssen weitere Abklärungen getroffen werden, kann der Staatsanwalt beim Haftrichter einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen oder sie freilassen. Das Strafverfahren nimmt seinen gewohnten Gang. Der Haftrichter prüft, ob ein genügender Anfangsverdacht besteht und Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr) gegeben sind. Bejaht er dies, bleibt der Angeschuldigte in Haft. Verneint er dies, lässt er ihn frei. Ein Angeschuldigter, welcher nicht (mehr) in Haft ist, erhält dann nach kürzerer (oder eben längerer) Zeit eine Vorladung der Polizei oder des Staatsanwaltes. Nach durchgeführter Strafuntersuchung hat der Staatsanwalt drei Möglichkeiten: er stellt das Strafverfahren ein, er kann ein Urteil (Strafbefehl) fällen oder er erhebt Anklage. Im Unterschied zum Kanton Zürich können in vielen Kantonen die Staatsanwälte auch ein Urteil fällen, wenn der Angeschuldigte nicht geständig ist, ihrer Meinung nach aber der Fall klar ist. Die neue eidgenössische StPO sieht dies dann für die ganze Schweiz vor. Ein solches Urteil wird aber nur rechtskräftig, wenn die betroffene Person nicht innert 10 Tagen Einsprache erhebt. Eine Einsprache hat dann zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft noch weitere Beweise einholt und Zeugen und Auskunftspersonen befragt. Der Angeschuldigte kann selber Beweisanträge stellen und wird ebenfalls nochmals befragt. Aufgrund des Resultats dieser Untersuchung kann der Staatsanwalt den Strafbefehl aufheben, ihn bestätigen oder Anklage erheben. Das Verfahren ist in jedem Kanton ein wenig anders. Bezogen auf die von der Presse angekündigten Schnellrichter im Stadion heisst dies, dass bei Randale im oder um das Stadion festgenommene Fans nach der Befragung durch die Polizei dem Pikettstaatsanwalt vorgeführt werden können. Sofern die Beweislage klar ist (Fotos, Videos, Zeugenaussagen, Geständnis), könnte sofort eine Verurteilung erfolgen. Dies war schon vor diesem Sommer so. Meistens ist aber die Beweislage nicht klar. Es ist nicht davon auszugehen, dass in Zukunft Verurteilungen „im Stadion“ zur Regel werden. Der Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssten ihre Prioritäten verschieben und entsprechend aufgerüstet werden, sowohl personell als auch finanziell. Unbestritten ist aber, dass es gute Gründe gibt, diese Verfahren schneller zum Abschluss zu bringen. Aus Sicht der Behörden genügt es, wenn die angeschuldigten Personen nach ihrer Festnahme innert nützlicher Frist abgeurteilt werden. Heute dauert es zum Teil Monate, wenn nicht sogar länger als ein Jahr. Dies wirkt aus Sicht des Staates und der Gesellschaft nicht mehr abschreckend. Es ist aber für zu Unrecht betroffene Personen ebenfalls eine unmögliche Situation. Denn diese erhalten aufgrund dieses Verfahrens meist noch ein Rayonverbot und ein nationales Stadionverbot. Letzteres wird erst nach einem Freispruch oder einer Einstellung wieder aufgehoben.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeiten der Strafprozessordnung (24 Stunden Polizeihaft, innert 48 Stunden Vorführung zum Haftrichter) gezielter eingesetzt werden, um die Fans einzuschüchtern. Wer kein Geständnis ablegt und die Aussage verweigert, dem kann der Pikett-Staatsanwalt vielleicht keinen Strafbefehl in die Hand drücken. Aber die Polizei könnte ihn nicht sofort dem Staatsanwalt vorführen und ihn über Nacht in der Polizeikaserne behalten. Oder ihm dies jedenfalls androhen. Wer am Montag wieder zur Arbeit oder in die Schule muss, reagiert empfindlich und ist eher bereit, ein Geständnis abzulegen. Hauptsache er kommt raus. Das muss dann jeder für sich alleine entscheiden – alleine. Ohne Aktenkenntnis und ohne Rechtskenntnis ist es meist besser, die Aussage zu verweigern. Dies gilt nicht nur für zu Unrecht angeschuldigte Personen. Ein (Teil)Geständnis kann ja auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, nachdem man sich ohne Druck über seine Rechte und Pflichten informiert hat und über seine Handlungen nachgedacht hat.
|
|