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Berner Obergericht spricht Thuner Fan frei: Trotz Stadionverbot kein Hausfriedensbruch

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Am 12. Mai 2007 besuchten zwei Thuner Fans das Spiel FC Thun – FC Basel. Auf dem Nachhauseweg wurden sie von der Thuner Polizei angehalten. Es folgten ein polizeiliches Rayonverbot und ein nationales Stadionverbot. Da der eine Fan im Frühling 2008 trotz Stadionverbots in Basel und in Bern zwei Spiele besucht hatte, wurde er auch noch zweimal wegen Hausfriedensbruchs angezeigt. Vielleicht wissen die beiden Fans nicht mehr, wie das Spiel ausging. Dennoch werden sie diesen Tag wohl nie vergessen.

Nachdem das Berner Verwaltungsgericht am 2. März 2009 bereits festgestellt hat, dass die Rayonverbote gegen die beiden Fans nicht rechtens waren, hat nun das Berner Obergericht mit Urteil vom 11. Dezember 2009 eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs durch  die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 aufgehoben und ihn „von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22.03.2008 in Bern z.N. Stade de Suisse“ freigesprochen. Die 2. Strafkammer des Obergerichtes stellte fest, der FC Thun habe selbst kein Fehlverhalten festgestellt, sondern sich auf die Angaben der Polizei gestützt. Diese hätten aber lediglich aus einem vorgedruckten, standartisierten Verfügungsformular bestanden ohne personenbezogene Hinweise auf einen in Art. 7 der SFL-Richtlinien  für Stadionverbote aufgeführten Tatbestand. Wenn aber diese ungenügenden Beweiserhebungen nicht Grundlage eines rechtsgültigen, unanfechtbaren Rayonverbots sein könnten, so taugten sie auch nicht für die Begründung eines Stadionverbotes. Das Stadionverbot sei zwar ein privatrechtlicher Vorgang, es stehe jedoch den der SFL angehörenden Klubs eben nicht frei, gegen irgendwen grundlos ein (erst noch national geltendes) Stadionverbot auszusprechen, sondern nur gegen jenen, der gegen die entsprechenden Bestimmungen in den Richtlinien der SFL verstossen habe. Deshalb sei das vom FC Thun gegen den Fan ausgesprochene Stadionverbot zu Unrecht erlassen worden. Damit sei der objektive Tatbestand des Stadionverbotes schon aus diesem Grund nicht erfüllt.

Wir verdanken dieses für Fans erfreuliche Urteil einerseits der Hartnäckigkeit und Ausdauer des betroffenen Fans sowie der finanziellen Rückendeckung von fansicht und damit der hinter fansicht steckenden Kurven. Andererseits aber auch der schon fast unverbesserlichen Sturheit und Uneinsichtigkeit der Verantwortlichen des FC Thun. Die Basler und Berner erstinstanzlichen Richter hatten nämlich die Strafverfahren bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in welchem abgeklärt werden sollte, ob das Rayonverbot überhaupt rechtens war, sistiert. Nach Vorliegen des Urteils des Berner Verwaltungsgerichtes gelangte die Anwältin des Fans an die Sicherheitschefs des FCB und YB. Namens des Fans wurde um Rückzug der Anzeige gebeten. Es wurde zugegeben, dass es nicht korrekt war, trotz Stadionverbots – auch wenn dieses aus Sicht des Fans nicht gerechtfertigt war – die beiden Spiele zu besuchen. Der FC Basel zog seine Anzeige zurück, worauf das Strafverfahren eingestellt werden konnte. Die Verantwortlichen von YB wären ebenfalls bereit gewesen, die Anzeige zurückzuziehen, machten dies aber davon abhängig, dass der FC Thun sein Stadionverbot nachträglich aufhebe. Das zweijährige Verbot wäre rund 2 Monate später ohnehin abgelaufen. Der FC Thun war jedoch auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem Fan nicht dazu bereit. In diesem Gespräch  bekräftigte der Fan seine Aussage, er habe einen Fehler gemacht, dass er trotz Stadionverbots die beiden Spiele besucht habe. Er hätte dieses respektieren müssen, auch wenn das Rayonverbot und das Stadionverbot seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt gewesen seien. Doch jetzt habe ja das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Rayonverbot zu Unrecht erfolgt sei. YB sei bereit, seine Anzeige zurückzuziehen, sofern der FC Thun sein Stadionverbot aufhebe. Da ja nun feststehe, dass er sich tatsächlich nichts habe zuschulden kommen lassen und das Verbot ohnehin bald ablaufe, bitte er die Verantwortlichen des FC Thun, das Verbot aufzuheben. Er verwies auch auf seinen ansonsten untadeligen Leumund. Der FC Thun blieb hart. Ihm wurde  vorgeworfen,  er sei uneinsichtig, da er immer noch seine Taten leugne. Der Sicherheitsverantwortliche von YB verwies auf die Notwendigkeit der guten Zusammenarbeit mit der Berner Polizei und den benachbarten Klubs und sah sich ausser Stande, seine Anzeige zurückzuziehen.

Aufgrund des positiven Ausgangs gehen im Berner Strafverfahren sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. Sowohl im Berner als auch im Basler Verfahren erhielt der Fan für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung. Im Berner Verwaltungsgerichtsverfahren musste der Staat drei Viertel der Kosten tragen, der Fan einen Viertel. Seine Anwaltskosten wurden ebenfalls zu drei Vierteln übernommen. Das Portemonnaie des Fans und die Kasse von Fanischt kommen also noch einmal gut weg. Doch das wissen wir erst 2 Jahre und sieben Monate nach dem Vorfall, der alles auslöste. Spenden für unsere weitere Arbeit sind stets willkommen

- Urteil Verwaltungsgericht [pdf]

- Urteil Obergericht [pdf]