Bundesgericht hebt Urteil des Walliser Kantonsgericht auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück
Am 19. Mai 2009 erhält ein Basler Fan aus heiterem Himmel Pos t aus dem Wallis: die Kantonspolizei Wallis stellt ihm ein Rayonverbot vom 24. April 2009 zu. Dem Entscheid kann er lediglich aber immerhin entnehmen, dass er sich am 14. März 2009 um 17.45 Uhr in Sitten beim Tourbillonstadion nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen anlässlich von Sportveranstaltungen beteiligt habe, weshalb ihm ab Datum des Entscheides untersagt werde, „sich 3 Stunden vor, während und 3 Stunden nach allen sportlichen Veranstaltungen im Wallis in den auf den folgenden bezeichnenden Gebieten (Rayons) aufzuhalten.“ Konkret wird ihm zwar keine Gewalttätigkeit vorgeworfen. Vielmehr behauptet die Polizei, er habe trotz Stadionverbots den Match verfolgt und damit Hausfriedensbruch begangen.
Der Fan war aber an diesem Tag gar nicht im Kanton Wallis. Dafür hat er Zeugen. Da er vor Erlass des Rayonverbotes nie angehört wurde, hat er nur die Wahl, das ungerechtfertigte Verbot zu akzeptieren (das Verbot gilt ja nur im fernen Wallis) oder aber innert Frist beim zuständigen Walliser Kantonsgericht eine Beschwerde zu erheben. Mit Unterstützung von fansicht wagt er diesen Schritt. Damit das Gericht überhaupt auf die Beschwerde eintritt, muss er schon einmal Fr. 800.-- Prozesskostenvorschuss einbezahlen. In der Beschwerde macht er geltend, an diesem Tag gar nicht in den Kanton Wallis gereist zu sein. Er beantragt, ihn zu befragen und gibt mehrere Zeugen an. Zudem rügt er bei dieser Gelegenheit auch die Unklarheit der Verfügung, weil das Rayonverbot bei allen sportlichen Veranstaltungen im ganzen Kanton Wallis gilt und ihm damit praktisch der Aufenthalt und sogar die Durchreise (Bahnhof im Perimeter) durch den Kanton Wallis für ein Jahr gänzlich verboten wäre. Denn irgendeine Sportveranstaltung (und sei es auch nur ein Kuhkampf) findet ja im Kanton Wallis fast zu jeder Tages- oder Nachtzeit statt.
Das Kantonsgericht weist die Beschwerde mit der Begründung ab, es komme gar nicht darauf an, ob er an besagtem Tag überhaupt im Wallis gewesen sei oder nicht. Denn schliesslich habe er ja im Jahr 2007 im Kanton Aargau ein Stadionverbot wegen Gewalttätigkeiten kassiert. Da er sich also damals nachweislich an Gewalttätigkeiten beteiligt habe, was durch ein Stadionverbot nachgewiesen werde, seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Rayonverbotes erfüllt. Dies würde zwar grundsätzlich zutreffen. Die Richter des Kantonsgerichtes haben jedoch übersehen, dass zwei Sätze weiter unten im Gesetzt steht, dass die zuständige Behörde für die Erteilung eines solchen Verbotes diejenige am Wohnsitz des Täters oder am Ort der Gewalttätigkeit ist. Damit kann der Kanton Wallis gar nicht zuständig sein.
Das Kantonsgericht gibt dann dem Fan Recht, dass die Polizei das Verbot unglücklich formuliert hat und präzisiert es zumindest in seiner Begründung. Es vergisst dann aber, diese neue Formulierung auch im Urteilsdispositiv (Urteilsspruch) aufzunehmen. Damit gilt sie nicht.
Der Fan und seine Anwältin sind konsterniert. Es bleibt nur der Gang an das Bundesgericht. Wieder wird ein Prozesskostenvorschuss fällig. Diesmal sind es läppische Fr. 2'000.-. Spätestens jetzt müsste fast jeder Fan aufgeben. Denn man muss ja nicht nur Recht haben, sondern auch Recht bekommen. Und dazu braucht es manchmal (zu) viel Geld.
Das Bundesgericht hat also dem Fan in der ersten Runde Recht gegeben. Die Walliser Polzei darf ein Rayonverbot nur aussprechen, wenn ein Fan im Wallis gewalttätig wird oder dort wohnt. Nicht geprüft wurde deshalb z.B. die Frage, ob ein Rayonverbot, welches erst 18 Monate nach einem Vorfall ausgesprochen wird, überhaupt noch verhältnismässig wäre. Der Fall geht zurück in das Wallis. Jetzt muss doch noch abgeklärt werden, ob der Fan überhaupt im Wallis war. Eigentlich wäre ja auch das nicht nötig. Denn vorgeworfen wird ihm ja Hausfriedensbruch. Dies ist aber gar keine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes. Folgerichtig ist dieser Straftatbestand auch nicht im Gesetz aufgeführt. Damit würde es wiederum an einer Grundlage für ein Rayonverbot fehlen. Nach wie vor nicht geklärt ist auch, ob die Walliser Formulierung des Verbots vor dem Gesetz standhält. Fortsetzung folgt.
Bundesgerichtsurteil [pdf]





