Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen hat den erfolgreichen Abschluss der Mission Schnellverfahren nach dem Spiel FC St. Gallen – GCZ gemeldet. Acht Personen seien festgenommen worden. Sechs der acht Verfahren konnten nach zwei Tagen mit einem Urteil abgeschlossen werden. Die Verhafteten seien wegen Landfriedensbruchs und/oder Gewalt und Drohung gegen Beamte mit Strafen zwischen 90 und 120 Tagessätzen und Bussen zwischen 800 und 1'300 Franken verurteilt worden. Dies sei möglich gewesen, weil die Festgenommenen ihre Taten mehrheitlich zugegeben hätten. Ein Verfahren wurde aufgehoben, in einem weiteren Fall müssten noch weitere Abklärungen getroffen werden. In den Urteilen wurden zudem mehrjährige Verbote zum Besuch von Fussball- und teilweise auch von Eishockeyspielen der oberen Ligen ausgesprochen.
Wie sind die Vorgehensweise der St. Galler Justiz und das erreichte Resultat zu bewerten?
1. Widerrechtliche Ausnutzung der 48-Stunden-Maximalfrist
Grundsätzlich ist gegen Schnellverfahren nichts einzuwenden (siehe dazu den Beitrag auf www.fansicht.ch vom 15.07.2009). Aufgrund der Äusserungen aus Justiz und Politik zu diesen Verfahren (z.B. in der Sportlounge vom 02. November 2009 auf SF 2) haben sich jedoch die Befürchtungen von fansicht bewahrheitet, dass die St. Galler Justiz die Möglichkeiten des Strafprozessgesetzes (48-Stunden-Maximalfrist für die Vorführung vor den Haftrichter) voll ausgenützt hat, um die Festgenommenen unter Druck zu setzen. Es ging nicht in erster Linie darum, die Taten aufzuklären, vielmehr wollte man ein Zeichen setzen. Ohne Scham haben UntersuchungsrichterInnen und PolitikerInnen der Öffentlichkeit erklärt, mit einer solchen Festnahme solle erreicht werden, dass die Betroffenen nicht zur Arbeit erscheinen oder den Schulunterricht besuchen könnten. So erfahren der Arbeitgeber und das Umfeld von Ihren Taten. Sie müssten dann um ihre Arbeitsstelle fürchten. Die Medienschaffenden haben diese Aussagen nicht nur weiterverbreitet, sondern praktisch unisono gut geheissen. Wenn aber ein solches Vorgehen zur Regel wird, zudem mit diesem Hintergedanken, ist die Frage erlaubt, ob dies nicht widerrechtlich ist. Fansicht schlägt vor, statt auf Schnellverfahren eher auf rasche Verfahren zu setzen. Ein Festgenommener wird mitgenommen, seine Personalien werden aufgenommen, evt. wird er befragt. Danach soll das Strafverfahren innert Monatsfrist durchgezogen werden. Die Schuldigen werden rasch bestraft, die Unschuldigen sind rasch entlastet. Der Tarif wird auch so durchgegeben, die Stadion- und Rayonverbote würde nur die tatsächlichen Täter treffen. Der Rechtsstaat bleibt intakt.
2. Wahrscheinlich mindestens 4 von 8 Fans zu Unrecht beschuldigt
Ein Fall wurde eingestellt. Ein Fall ist noch nicht abgeschlossen. Fansicht liegen die Strafbescheide gegen zwei weitere Betroffene vor. Beide haben innert Frist Einsprache erhoben. Fazit: Sollte der noch offene Fall ebenfalls mit einer Einstellung enden, wurden mindestens vier von acht Fans zu Unrecht 48 Stunden festgehalten. Es wurde bewusst in Kauf genommen, dass sie ihre Stelle verlieren. Dieses Resultat ist rechtsstaatlich höchst bedenklich.
3. Teilweise zufällige Festnahmen ohne konkrete Vorwürfe gewalttätigen Verhaltens
Beide einsprechenden Fans wurden „nur“ wegen Landfriedensbruchs verurteilt. Beide haben keineswegs ein Geständnis abgelegt. Hingegen wurde ihnen erklärt, wer sich im „gewaltbereiten Mob“ aufhalte, aus welchem heraus Sachbeschädigungen begangen werden, mache sich strafbar, auch wenn er selber keine Gewalt angewandt und nichts beschädigt habe. Richtig ist, dass das Bundesgericht diese Auffassung schützt. Es stellt sich aber im konkreten Fall die Frage, ob die Fans sich tatsächlich freiwillig im „gewaltbereiten Mob“ aufgehalten haben und ob sie überhaupt Gelegenheit hatten, sich zu entfernen. Der Extrazug aus Zürich beförderte rund 700 – 800 Fans nach St. Gallen Winkeln. Es ist unbestritten, dass unter diesen Fans teilweise eine aggressive Stimmung herrschte. Es scheint auch zuzutreffen, dass an diesem Tag Personen mitgereist sind, die sonst nie oder eher selten mit den GC-Fans im Extrazug an Auswärtsspiele reisen. Vielleicht hat ein Teil dieser Reisenden tatsächlich eine Auseinandersetzung gesucht oder gar geplant. Tatsache ist jedoch auch, dass auch viele „normale“ Fans mitgereist sind. Sie alle hatten ab Abfahrt des Extrazuges bis Ankunft in St. Gallen keine Möglichkeit, sich zu entfernen. Vom Bahnhof aus gab es auch nur einen Weg zum Stadion. Die Fans mussten diesen Weg gemeinsam gehen. Es war zudem das erste Spiel für die Fans im neuen Stadion, so dass die allermeisten auch keinerlei Ortskenntnisse von früheren Auswärtsfahrten her haben konnten. Im Verzweigungsbereich Herisauer Strasse/Zürcher Strasse unmittelbar vor dem Stadion war ein Absperrzaun und die Fans hätten ihm entlang zu ihrem Aufgang zum Gästesektor geleitet werden sollen. Dieser Zaun wurde niedergerissen. Die meisten Fans können das gar nicht mitbekommen haben. Eigentlich waren die Fans seit dem Bahnhof „eingekesselt“ ohne Möglichkeit, sich zu entfernen. Danach erfolgte der Polizeieinsatz, es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizei. Die meisten Fans versuchten in der Folge, sich irgendwie durchzuschlagen und nicht Teil dieser Auseinandersetzung zu werden. Wie und vor allem auch wohin soll sich nun aber der nicht gewaltbereite Fan in dieser Situation entfernen, damit er nicht Landfriedensbruch begeht? Jedenfalls ist dies eine ganz andere Situation als bei einer unbewilligten Demonstration oder einem unbewilligten Marsch. Dort ist man freiwillig dabei und nimmt damit auch in Kauf, dass man je nach Entwicklung an einem Landfriedensbruch teilnimmt und entsprechend verurteilt werden kann. Meistens ist es ja auch möglich, sich frühzeitig zu entfernen und aufkommenden Auseinandersetzungen auszuweichen. In St. Gallen war dies nicht möglich. Es scheint, dass die Festnahmen zumindest teilweise eher zufällig erfolgten, ohne dass den Betroffenen konkret etwas vorgeworfen wurde. Macht diese Polizeipraxis Schule, ist den Fans abzuraten, sich überhaupt noch mit Extrazügen an Auswärtsspiele zu begeben.
4. Nicht durchführbare, unüberlegte und höchst fragwürdige richterliche Stadionverbote
Die St. Galler Justiz ist dazu übergegangen, in solchen Fallen den Verurteilten die Weisung zu erteilen, während der der zweijährigen Probezeit weder Fussball- noch Eishockeyspiele der oberen Ligen zu besuchen. Zudem verbietet sie den Betroffenen, sich vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Spiel auf mehr als 1000 m den Austragungsorten dieser Spiele zu nähern. Diese Weisung ist unsinnig und rechtlich höchst bedenklich, allenfalls sogar vefassungswidrig. Wahrscheinlich ist sie auch gar nicht durchführbar. Es gibt 10 Super-League und 16 Challenge-League Mannschaften. Weitere 22 Eishockey-Mannschaften spielen in der National League A und B. Damit gibt es bereits 46 reguläre Austragungsorte verteilt auf alle Kantone der Schweiz. Bei Teilnahme dieser Clubs an Cup- oder Freundschaftsspielen und Turnieren, kommen weitere Orte dazu. Es ist davon auszugehen, dass praktisch niemand die Standorte all dieser Austragungsorte kennt. Von den Spieldaten ganz zu schweigen. Wer also mit einem solchen Verbot belegt ist, hat für die Schweiz praktisch ein Reiseverbot und hat die Aufgabe, sich über die Spielkalender immer auf dem Laufenden zu halten und die Stadtpläne gut zu studieren. Da passt es ja gut, dass einer der nun Betroffenen weniger als 1000m vom Zürcher Hallenstadion entfern wohnt. Er sollte sich also auch per sofort eine neue Wohnung suchen.
5. Amtsgeheimnisverletzung durch die St. Galler Justiz oder Polizei?
Fansicht wurde von Betroffenen mitgeteilt, dass sie in der Zwischenzeit auch Post vom FC St. Gallen erhalten haben. Sie wurden mit einem schweizweiten Stadionverbot belegt. Wer hat dem FC St. Gallen die Namen der Betroffenen genannt? Fansicht meint, dass sich die Frage einer Amtgeheimnisverletzung stellt. Gegen dieses Verbot kann man sich zwar nicht mit einem Rechtsmittel wehren. Trotzdem ist ein Stadionverbot eines Klubs einer richterlichen Weisung vorzuziehen. Denn allen Unkenrufen zum Trotz beweisen viele Klubs mehr Augenmass als die St. Galler Justiz. Einige Klubs haben Programme „Zweite Chance“ oder „Gelbe Karte“ eingeführt. Zudem kann man nach einem Jahr unter gewissen Bedingungen die Aufhebung des Verbots erwirken. Die Fans sind nicht auch noch mit einem Rayonverbot für fast 50 Austragungsorte belegt. Sollten die Betroffenen nachträglich eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erwirken, können sie in der Regel mit der Aufhebung des privaten Stadionverbotes rechnen. Auch aus diesem Grund sind rasche Verfahren nicht nur im Interesse der Öffentlichkeit, sondern auch der Fans.





