In der Presse war in den letzten Wochen viel die Rede von der Einführung von Schnellgerichten oder Schnellrichtern im Stadion. Was ist dran an diesem Medienhype? Nicht viel.
Sowohl die heutigen kantonalen als auch die zukünftige neue nationale Strafprozessordnung (StPO) sehen vor, dass Angeschuldigte unter gewissen Bedingungen auch ohne Gerichtsverhandlung durch einen Untersuchungsrichter, Staatsanwalt etc. (jeder Kanton hat andere Namen für das Gleiche) abgeurteilt werden können. Diese Urteile heissen je nach Kanton Strafbefehl, Strafmandat, etc. Und bereits heute haben einige Kantone Staatsanwälte im Pikettdienst, welche von der Polizei zugeführte Angeschuldigte sofort befragen und verurteilen können – sofern die Bedingungen dafür gegeben sind. Im Kanton Zürich nennt sich diese Pikettorganisation ständiger Transport. Ein oder mehrere Staatsanwälte residieren dafür statt in den normalen Büros in der Kaserne Zürich (neben der Polizeikaserne und dem provisorischen Polizeigefängnis). Von der Polizei kontrollierte und vorläufig Festgenommene werden zunächst von der Polizei befragt. Kommt die Polizei nach dieser Befragung zum Schluss, es liege nichts gegen diese Personen vor, werden sie freigelassen. Diese polizeiliche Festhaltung darf höchstens 24 Stunden betragen. Ist Fleisch am Knochen, können sie hingegen dem Pikett-Staatsanwalt zugeführt und von ihm befragt werden. Sind die zugeführten Personen geständig und braucht es keine weiteren Abklärungen, kann ihnen nach der Befragung das Urteil (eben der Strafbefehl) in die Hand gedrückt werden. Sie werden freigelassen oder – wenn es AusländerInnen ohne geregelten Aufenthalt sind – dem Migrationsamt überstellt (zur Ausschaffung oder zur Anordnung der Ausschaffungshaft). Müssen weitere Abklärungen getroffen werden, kann der Staatsanwalt beim Haftrichter einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen oder sie freilassen. Das Strafverfahren nimmt seinen gewohnten Gang. Der Haftrichter prüft, ob ein genügender Anfangsverdacht besteht und Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr) gegeben sind. Bejaht er dies, bleibt der Angeschuldigte in Haft. Verneint er dies, lässt er ihn frei. Ein Angeschuldigter, welcher nicht (mehr) in Haft ist, erhält dann nach kürzerer (oder eben längerer) Zeit eine Vorladung der Polizei oder des Staatsanwaltes. Nach durchgeführter Strafuntersuchung hat der Staatsanwalt drei Möglichkeiten: er stellt das Strafverfahren ein, er kann ein Urteil (Strafbefehl) fällen oder er erhebt Anklage.
Im Unterschied zum Kanton Zürich können in vielen Kantonen die Staatsanwälte auch ein Urteil fällen, wenn der Angeschuldigte nicht geständig ist, ihrer Meinung nach aber der Fall klar ist. Die neue eidgenössische StPO sieht dies dann für die ganze Schweiz vor. Ein solches Urteil wird aber nur rechtskräftig, wenn die betroffene Person nicht innert 10 Tagen Einsprache erhebt. Eine Einsprache hat dann zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft noch weitere Beweise einholt und Zeugen und Auskunftspersonen befragt. Der Angeschuldigte kann selber Beweisanträge stellen und wird ebenfalls nochmals befragt. Aufgrund des Resultats dieser Untersuchung kann der Staatsanwalt den Strafbefehl aufheben, ihn bestätigen oder Anklage erheben. Das Verfahren ist in jedem Kanton ein wenig anders.
Bezogen auf die von der Presse angekündigten Schnellrichter im Stadion heisst dies, dass bei Randale im oder um das Stadion festgenommene Fans nach der Befragung durch die Polizei dem Pikettstaatsanwalt vorgeführt werden können. Sofern die Beweislage klar ist (Fotos, Videos, Zeugenaussagen, Geständnis), könnte sofort eine Verurteilung erfolgen. Dies war schon vor diesem Sommer so. Meistens ist aber die Beweislage nicht klar. Es ist nicht davon auszugehen, dass in Zukunft Verurteilungen „im Stadion“ zur Regel werden. Der Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssten ihre Prioritäten verschieben und entsprechend aufgerüstet werden, sowohl personell als auch finanziell. Unbestritten ist aber, dass es gute Gründe gibt, diese Verfahren schneller zum Abschluss zu bringen. Aus Sicht der Behörden genügt es, wenn die angeschuldigten Personen nach ihrer Festnahme innert nützlicher Frist abgeurteilt werden. Heute dauert es zum Teil Monate, wenn nicht sogar länger als ein Jahr. Dies wirkt aus Sicht des Staates und der Gesellschaft nicht mehr abschreckend. Es ist aber für zu Unrecht betroffene Personen ebenfalls eine unmögliche Situation. Denn diese erhalten aufgrund dieses Verfahrens meist noch ein Rayonverbot und ein nationales Stadionverbot. Letzteres wird erst nach einem Freispruch oder einer Einstellung wieder aufgehoben.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeiten der Strafprozessordnung (24 Stunden Polizeihaft, innert 48 Stunden Vorführung zum Haftrichter) gezielter eingesetzt werden, um die Fans einzuschüchtern. Wer kein Geständnis ablegt und die Aussage verweigert, dem kann der Pikett-Staatsanwalt vielleicht keinen Strafbefehl in die Hand drücken. Aber die Polizei könnte ihn nicht sofort dem Staatsanwalt vorführen und ihn über Nacht in der Polizeikaserne behalten. Oder ihm dies jedenfalls androhen. Wer am Montag wieder zur Arbeit oder in die Schule muss, reagiert empfindlich und ist eher bereit, ein Geständnis abzulegen. Hauptsache er kommt raus. Das muss dann jeder für sich alleine entscheiden – alleine. Ohne Aktenkenntnis und ohne Rechtskenntnis ist es meist besser, die Aussage zu verweigern. Dies gilt nicht nur für zu Unrecht angeschuldigte Personen. Ein (Teil)Geständnis kann ja auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, nachdem man sich ohne Druck über seine Rechte und Pflichten informiert hat und über seine Handlungen nachgedacht hat.





