Am 28. September 2008 beschädigt ein FCZ-Fan während des Spiels in der Südkurve einen Plastiksitz. Der Ersatz des Sitzes kostet Fr. 150.--. Der Klub stellt Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Stadtpolizei Zürich rapportiert ensprechend an die Staatsanwaltschaft Zürich und verbietet dem Fan mit einem Rayonverbot (Dauer 9 Monate) während des Zeitraums von sechs Stunden vor bis sechs Stunden nach im Letzigrund stattfindenden Fussballspielen die Rayons Letzigrund und Hauptbahnhof zu betreten. Der Fan entschuldigt sich für sein Verhalten beim FCZ anlässlich eines persönlichen Gesprächs und übernimmt die Kosten der Reparatur. Der Klub zieht seinen Strafantrag zurück. Der Haftrichter, der das polizeiliche Rayonverbot überprüfen soll, hebt das Rayonverbot in Kenntnis dieser Umstände nicht etwa auf, reduziert es aber immerhin in zeitlicher Hinsicht auf sechs Monate während des Zeitraums von drei Stunden vor bis drei Stunden nach Fussball-Sportveranstaltungen des FCZ. Mit Urteil vom 26. Februar 2009 hebt das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Rayonverbot auf, weil es nicht verhältnismässig sei. Die Stadtpolizei hat in ihrer Vernehmlassung nicht nur ausdrücklich die Bestätigung des Verbots beantragt, sondern sogar den Entscheid des Haftrichters kritisiert. Das Gericht hält fest, dass es sich bei einem Rayonverbot entgegen der Auffassung der Stadtpolizei nicht um einen lediglich marginalen Grundrechtseingriff handle. Einerseits sei das Verbot, an mehreren Tagen für mehrere Stunden gewisse Gebiete in der eigenen Wohngemeinde zu betreten, eine nicht unwesentliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Daneben führe die Anordnung eines Rayonverbotes zur Aufnahme der Personalien in die nationale Hooligan-Datenbank, was zu erheblichen Nachteilen führen könne. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass die Massnahmen gemäss BWIS sich in erster Linie gegen Hooligans richteten und die Gewährung der Sicherheit anderer Besucher von Sportveranstaltungen bezweckten, nicht aber der Ahndung von Bagatellfällen dienen sollen. Damit haben in diesem Fall sowohl die verantwortlichen Stellen des FCZ als auch die RichterInnen am Verwaltungsgericht Augenmass gezeigt. Was man von den Beamten der Fachstelle Hooliganismus bei der Stadtpolizei nicht unbedingt behaupten kann. Aber was noch nicht ist kann ja noch werden.
Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich [pdf]





