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Was Du wissen musst

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1. Stadionverbot

1.1 Allgemeines:

Beim Stadionverbot handelt es sich um eine rein privatrechtliche Massnahme, welche in etwa die gleiche Bedeutung hat wie ein Hausverbot in einer Beiz oder einer Disco. Der Erteiler des Verbots hat keine Begründungspflicht, auch wenn in den Richtlinien der Swiss Football League (SFL) betr. den Erlass von Stadionverboten vom 03. Februar 2006 die Fälle von Fehlverhalten, die gegeben sein müssten, aufgeführt sind. Grundsätzlich dauert das Stadionverbot 2 Jahre, es kann aber „bei Bedarf“ verlängert werden. Folge: Der Person mit Stadionverbot ist der Besuch sämtlicher in den Stadien der SFL-Klubs durchgeführten Wettbewerbs- und Freundschaftsspiele mit Beteiligung eines SFL-Klubs untersagt. Achtung: Der Erwerb einer Eintritts- oder einer Saisonkarte hebt das Stadionverbot nicht auf! Die Ausrede, man habe vom Klub trotz Stadionverbot eine Saisonkarte erhalten und deshalb geglaubt, das Verbot sei aufgehoben, wäre also erfolglos.

1.2 Ablauf:

Im Normalfall spricht der „betroffene Klub“ das Verbot mündlich oder schriftlich aus. Ein mündliches Verbot ist innert 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Der Klub schickt eine Kopie des Verbotschreibens an den Sicherheitsbeauftragten der SFL. Die Folge davon: schweizweites Stadionverbot, die betroffene Person ist auf einer Verbots-Liste der SFL vermerkt, die alle Klubs der Super- und Challenge League erhalten. Eine weitere Kopie des Verbotschreibens geht an die Polizei. Denkbar sind auch andere Abläufe, z.B. dass die SFL (und nicht ein Klub) das Verbot direkt ausspricht. Will ein Sicherheitsverantwortlicher des Klub X ein Stadionverbot gegen den Anhänger des Klubs Y aussprechen, so hat er eigentlich zuerst den Sicherheitsverantwortlichen des Klub Y zu benachrichtigen und zu fragen, ob dieser mit dem Stadionverbot einverstanden ist. Wäre dieser anderer Meinung, so hätte die SFL das letzte Wort.

1.3 Was tun?

Es gibt nicht viele Möglichkeiten, sich gegen ein Stadionverbot zu wehren. Gemäss den Richtlinien SFL wird das Stadionverbot zunächst ohne ein Prüfungsverfahren ausgesprochen. Um das Stadionverbot aufzuheben, kann die betroffene Person versuchen, ihre Unschuld nachzuweisen, was in der Regel schwierig ist. Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgesehen. Nach einem Jahr kann die betr. Person einen schriftlichen Antrag stellen und das Stadionverbot wird überprüft. Ein Recht auf Aufhebung besteht nicht, man ist auf die „Gnade“ der Klubs/der SFL angewiesen. Ein Gespräch mit demjenigen Sicherheitschef zu suchen, der das Verbot erteilt hat, kann in manchen Fällen nützlich sein. Der mündliche Weg erweist sich dabei oft aussichtsreicher als der schriftliche. Doch aufgepasst: Gespräche und auch ihren Inhalt kann man vergessen oder dementieren. Wer sich also gegen ein seiner Meinung nach ungerechtfertigtes Stadionverbot und dessen Konsequenzen weiter wehren will, kommt um eingeschriebene Briefe nicht herum.

2. Strafbare Handlungen

Manche Fälle von „Fehlverhalten“ verstossen nicht nur gegen die Stadionordnung, sondern haben auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Aufzählung ist nicht vollständig, die hier aufgeführten Tatbestände sind diejenigen, die in der Praxis von Bedeutung sind:

·         Hausfriedensbruch

·         Verstösse gegen das Waffengesetz

·         Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz

·         Körperverletzung

·         Raub-/Diebstahl

·         Verstösse gegen das Antirassismusgesetz

·         Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz

·         Landfriedensbruch

·         Raufhandel

·         Sachbeschädigung

Auf folgende drei Delikte, die im Zusammenhang mit Fussballspielen häufig eine Rolle spielen und immer wieder zu Fragen Anlass geben, soll hier näher eingegangen werden:

2.1 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist (im Zusammenhang. mit einem Fussballspiel) erfüllt, wenn man sich trotz eines bestehenden Stadionverbots im Stadion* aufhält. Der Klub muss aber einen Strafantrag stellen. Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

*Achtung: das Stadiongelände beginnt nicht zwingend mit dem Eingangsbereich oder den Tribünen, sondern umfasst zum Teil auch Strassen, Parkhäuser und andere Gebäude (Bsp.: GC Fans mit Stadionverbot wurden wegen Hausfriedensbruch angezeigt, nachdem sie im Parkhaus neben dem Hardturmstadion verhaftet worden waren). In der Regel ist das betroffene Gebiet im Verbotsbrief umschrieben.

2.2 Verstösse gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)

Dieses Gesetz spielt natürlich vor allem im Zusammenhang mit Pyrotechnik eine Rolle. Doch wann genau liegt ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz vor?

Einfuhr: Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände nur mit einer Bewilligung des Bundes eingeführt werden. Beim Einführen von Pyro-Material aus dem Ausland ist deshalb Vorsicht geboten. (Art.9 Abs.2 Sprengstoffgesetz) Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 2.5 kg ohne Bewilligung eingeführt werden (Art.31 Abs. 2 Sprengstoffverordnung), ausgenommen am Boden knallendes Feuerwerk.

Verwendung: Es ist verboten, pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden (Art.15 Abs.5 Sprengstoffgesetz). Das Zünden von Militärrauch, Seenotfackeln etc. würde demnach ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz darstellen, denn i.d.R. dürfen diese Gegenstände nur unter besonderen Umständen (z.B. unter Aufsicht) gezündet werden. Anders verhält es sich mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken. Ein Abbrennen dieser Gegenstände stellt nur einen Verstoss gegen die Stadionordnung, nicht aber gegen das Sprengstoffgesetz dar! Allerdings verstösst es gegen die jeweiligen kommunalen allgemeinen Polizeiverordnungen. An Personen unter 18 Jahren dürfen allerdings auch diese Produkte nicht abgegeben werden.

Für Fans stellt sich die entscheidende Frage, ob T.I.F.O Fackeln als pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken eingestuft werden. Nach Meinung von Fans handelt es sich nicht um eine übliche Siganlfackel, sie wurde gemäss Kennzeichnung zu folkloristischen Zwecken hergestellt. Gemäss Auskunft der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Dienstes für Analyse und Prävention beim Bundesamt für Polizei (fedpol) handelt es sich aber um einen pyrotechnischen Gegenstand zu gewerblichen Zwecken (G1) (Sprengstoffverordnung Art. 6). Damit brauche es für die Einfuhr auf jeden Fall eine Bewilligung, die Freigrenze von 2.5 kg gelte nicht.

Zusammenfassung.:

·         Abbrennen von Pyro, die nicht zu Vergnügunszwecken gedacht ist (z.B. Militärrauch, Seenotfackeln): Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz

·         Abbrennen von Pyro zu Vergnügungszwecken: Kein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz aber gegen die kommunale Polizeiverordnung. Folge: Busse in der Höhe von ca.900.-, kein Eintrag ins Strafregister

Herstellung: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt werden. Wer selbstgebastelte Knaller, Fackeln etc. zündet, verstösst also in jedem Fall gegen das Sprengstoffgesetz!

Wer gegen das Sprengstoffgesetz verstösst, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass ihrer Meinung nach die Verwendung von Feuerwerk auch den Straftatbestand von Art. 224 und 225 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe, bei Personen- oder Sachschäden) erfüllen könne.

2.3 Landfriedensbruch (Art. 260 StGB)

Art. 260 StGB beschreibt diesen Tatbestand folgendermassen: „Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, … wird bestraft.“ Es ist also klar, dass dieses Delikt bei Ausschreitungen im Stadion bzw. ausserhalb des Stadions sehr häufig eine Rolle spielt. Wer an solchen Ausschreitungen teilnimmt und verhaftet wird, kann ziemlich sicher mit einer Anzeige wegen Landfriedensbruchs rechnen.

Achtung, der Landfriedensbruch kann sehr streng ausgelegt werden: So kann es sein, dass man bereits als Teilnehmer gilt, wenn man sich von einer solchen Zusammenrottung nicht rechtzeitig entfernt. Eine aktive Beteiligung an Gewaltakten ist nicht zwingend erforderlich, um wegen Landfriedensbruchs verurteilt zu werden!
Wer sich auf Aufforderung der Polizei hin entfernt, bleibt straflos, wenn er nicht selbst Gewalt angewendet bzw. zur Gewalt aufgerufen hat.

Die Strafen für Landfriedensbruch sind Freiheits- oder Geldstrafe.

2.4 Haftung der Fans

Begeht der Fan eine Straftat und wird er überführt, wird er dafür angemessen verurteilt. Das Urteil kann ein Strafbefehl/Strafmandat oder ein Urteil eines Gerichtes sein. Aufgepasst: Erfolgt die Verurteilung mit einem Strafbefehl, ist oft gar keine Untersuchung geführt worden. Das Urteil ergeht lediglich gestützt auf einen Polizeirapport oder eine Einvernahme. Hier muss man immer unbedingt prüfen, ob eine Einsprache erhoben und eine gerichtliche Beurteilung verlangt werden sollte. Nebst der bedingt oder unbedingt ausgesprochenen Geld- und oder Freiheitsstrafe oder einer Busse stellt sich nämlich immer die Frage nach möglichen Schadenersatzbegehren. Die Strafe kann dabei glimpflich erscheinen, die folgenden Schadenersatzbegehren sind aber manchmal happig.

Wurde eine Körperverletzung begangen, so sind bei der verletzten Person (oder bei seiner Krankenkasse oder Unfallversicherung) Kosten angefallen, die der Täter grundsätzlich übernehmen muss. Arztkosten, Spitalkosten und Lohnausfall (die Krankentaggeld-versicherung oder die Unfallversicherung zahlt den Lohn weiter, das Opfer hat evt. auch noch einen Lohnausfall) können schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen. Wurden Sachbeschädigungen begangen, hat vielleicht die Versicherung des Geschädigten diesen Schaden ersetzt. Die Versicherung wird aber diesen Betrag vom Täter zurückverlangen. Sind die Schadenpositionen klar ausgewiesen und steht eindeutig fest, dass der Schaden durch den verurteilten Fan begangen wurde, so können die Geschädigten ihre Forderung direkt an den Strafprozess anhängen. Der Fan wird also nicht nur strafrechtlich verurteilt, sondern er wird auch verpflichtet, den Geschädigten den ausgewiesenen Schaden zu ersetzen. Ist nicht alles klar oder sind die Schadenpositionen nicht ausgewiesen, so verweist der Strafrichter die Geschädigten für ihre Forderungen auf den Zivilweg. Das bedeutet, dass der Fan damit rechnen muss, über kurz oder lang für diese Forderungen in einem Zivilprozess belangt zu werden.

Das Strafurteil ist also nur eine Seite der Medaille. Vielleicht kommt man mit einem blauen Auge davon, mit einer bedingten Geldstrafe und einer geringfügigen Busse und den Kosten des Strafverfahrens. Einschneidender sind oft die ausgewiesenen Schadenersatzpositionen. Wurde die Tat von mehreren zusammen begangen, haftet zudem grundsätzlich jeder dem Geschädigten gegenüber für den ganzen Schaden. Man nennt dies solidarische Haftung. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, bei wem er das Geld eintreiben will. Es ist dann Sache des einzelnen Täters, bei den anderen Tätern deren Anteil am Schaden wieder einzutreiben. Das kann bedeuten, dass man jahrelang auf dem Existenzminimum leben muss, weil der Rest des Lohnes gepfändet wird.

2.5 Haftung für die Bussen der SFL?

Der FCZ veröffentlicht seit der Saison 2006/2007 regelmässig die ihm vom Verband auferlegten Bussen (Kausalhaftung) aufgrund des vom SFL-Inspizienten festgestellten Fanverhaltens. Der FCZ ist nun dazu übergegangen, diese Bussen denjenigen Fans zu verrechnen, welche identifiziert werden konnten. Der Rechtsanwalt des FCZ behauptet, dies sei ohne weiteres möglich, gemäss Tagesanzeiger teilen namhafte Juristen diese Auffassung. So einfach ist es aber in Tat und Wahrheit nicht. Und das wissen wahrscheinlich alle Beteiligten. Ziel dieser Kampagne dürfte in erster Linie nicht das Eintreiben der recht hohen Geldbeträge bei den Fans sein, man will die Fans vielmehr aufrütteln und erschrecken. Dies scheint auch voll gelungen zu sein. Was müssen und sollten Fans tatsächlich wissen:

Für Fans gilt in dieser Beziehung, was für alle anderen in allen Lebensbereichen ebenfalls gilt: Wer einem andern einen Schaden verursacht, muss – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen alle erfüllt sind – grundsätzlich für diesen Schaden aufkommen. Dass die dem FCZ oder anderen Klubs auferlegten Bussen für die Klubs einen Vermögensschaden bedeuten, versteht sich zunächst von selbst. Doch dann wird es kompliziert.

Busse nach einem Heimspiel:
Wurde die Busse anlässlich eines Heimspiels ausgesprochen (was in der letzten Saison die Ausnahme war), hat der Klub gute Chancen, die Busse auf die fehlbaren Fans überwälzen zu können. Denn dann kann sich der Klub auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR) zur vertraglichen Haftung berufen. Jeder Fan schliesst mit dem Heimklub einen Zuschauervertrag ab. Die Hauptpflicht des Fans in diesem Vertrag ist die Bezahlung des Eintrittspreises. Doch er hat auch Nebenpflichten. Dazu gehört z.B., die Stadionordnung einzuhalten. Verletzt ein Fan diese Nebenpflicht und entsteht dem Klub dadurch ein Schaden, kann der Klub versuchen, diesen Schaden nach den Regeln der vertraglichen Haftung (OR 97 und folgende) auf den fehlbaren Fan abzuwälzen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Fan für den Schaden aufkommen müssen. Was Fans wissen sollten: In solchen Fällen gilt die solidarische Haftung. Das bedeutet, der geschädigte Klub kann zwar von den Fans insgesamt nicht mehr als den Gesamtschaden verlangen. Aber der Klub kann sich frei aussuchen, von welchem Fan er diesen Betrag will. Es ist dann Sache des Fans, bei den anderen Fans „ihren“ Anteil wieder einzutreiben. Haben die anderen Fans kein Geld oder sind sie nicht eruierbar, muss der zahlungskräftige Fan grundsätzlich für den gesamten Schaden aufkommen. Im konkreten Fall kann es komplizierter werden – für Juristenfutter wäre bestimmt gesorgt. Aber jeder Fan sollte wissen, dass sein Verhalten an Heimspielen, welches von einem Gericht als widerrechtlich qualifiziert wird und welches (die Juristen sagen adäquat kausal) verantwortlich ist für einen dem Heimklub entstanden Schaden, zu berechtigten Schadenersatzforderungen des Klubs gegen ihn führen kann. Dies müssen übrigens nicht nur die jetzt in aller Munde geführten Bussen sein. Auch Sach- und Personenschäden, für die der Klub aufkommen muss, könnten – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – auf die fehlbaren Fans überwälzt werden.

Busse nach Auswärtsspiel:
Die meisten Bussen erhalten die Klubs für das vom Verband registrierte Verhalten der Fans an Auswärtsspielen. Es handelt sich um die berühmt-berüchtigte Kausalhaftung der Klubs. Hier ist die Situation eindeutig. Diese Bussen können nicht überwälzt werden. Die Zuschauer haben mit dem Heimklub, nicht mit dem Gastklub einen Zuschauervertrag abgeschlossen. Dem Gastklub ist zwar ein Vermögensschaden entstanden, aber er kann sich in diesen Fällen nicht auf die Regeln des OR für die Haftung aus Vertrag berufen. Er kann sich aber eben auch nicht auf die Regeln für die Haftung aus unerlaubter Handlung (OR 41) berufen. Die identifizierten Fans haben durch das Abfeuern von Pyro oder das Zünden von Rauchtöpfen etc. allenfalls gegen das Sprengstoffgesetz oder gegen eine Polizeiverordnung verstossen. Diese Gesetze schützen aber nicht das Vermögen von Klubs. Die Schädigung des Vermögens ist nicht per se widerrechtlich. Dazu braucht es immer eine ganz konkrete Schutznorm. Diese fehlt hier ohne wenn und aber. Damit der Klub Schadenersatz verlangen kann, müsste er nachweisen, dass der ihm zugefügte Schaden aufgrund einer widerrechtlichen Handlung (gegen sein Vermögen) erfolgte. Diesen Nachweis kann der Klub nicht erbringen. Also hat er auch keinen Schadenersatz zu gut.

Fazit:
Bei den FANSICHT bekannten Bussen, die der FCZ auf seine Fans überwälzen will, handelt es sich ausnahmslos um Bussen von Auswärtsspielen. Diese können nicht auf die Fans überwälzt werden. Nicht ausgeschlossen kann leider werden, dass der Klub, rein um die Fans weiter einzuschüchtern, den nicht zahlungswilligen Fans auch noch Zahlungsbefehle durch das Betreibungsamt zustellen lassen wird. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist nicht gegeben. Die Fans wissen das aber oft nicht und/oder vergessen, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Das würde dann den Weg zur Pfändung ebnen. Wird hingegen Rechtsvorschlag erhoben, was hiermit empfohlen wird, müsste der FCZ den ordentlichen Rechtsweg beschreiten – ohne Aussicht auf Erfolg. Dies ist den Verantwortlichen auch klar. Das Ziel, welches mit dieser Art Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden soll, dürfte nicht das Eintreiben der Bussen bei den Fans sein, sondern die Beeinflussung künftigen Fanverhaltens. Dies in voller Übereinstimmung mit dem Argumentarium von UEFA, FIFA und SFL, als sie zum System der Kausalhaftung der Klubs übergegangen sind. Die Kausalhaftung wird in dieser Lesart nicht als Bestrafung des Klubs für das vergangene Verhalten seiner Fans betrachtet, sondern als Aufforderung, auf das künftige Verhalten der Fans verstärkt Einfluss zu nehmen. Es scheint, als habe die neue Riege beim FCZ die Handbücher und Argumentarien gut studiert und verinnerlicht. Mit den vorliegenden Erläuterungen reiht sich FANSICHT notgedrungen in diese Strategie ein. Wer mehr dazu wissen will, dem sei die Lektüre einiger aktueller Gerichtsentscheide zum Thema Kausalhaftung und Bussenüberwälzung empfohlen, die wir auf www.fansicht.ch aufgeschaltet haben:

Urteil des Oberlandgerichts Rostock - Schadenersatz bei Zuschauerausschreitungen (2005): [pdf]

Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) - Zuschauerausschreitungen PSV Eindhoven - Arsenal (2002): [pdf]

Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) - Zuschauerausschreitungen Nancy - Feyenoord Rotterdam (2007): [pdf]

2.6 Haftung für die Schäden nach dem Barrage-Spiel FC St. Gallen- AC Bellinzona?

Im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft rund um das Spiel FC St.Gallen gegen AC Bellinzona vom 20. Mai 2008 wird vom Untersuchungsrichter behauptet, die überführten Fans hätten für den Sachschaden von rund Fr. 150'000.-- solidarisch aufzukommen. Diese Aussage ist nach Ansicht von fansicht falsch. Richtig ist, dass diejenigen, welche an diesem Tag eine Sachbeschädigung begangen haben und dafür auch verurteilt werden, für den begangenen Schaden solidarisch haften. Die Sachbeschädigung muss ihnen aber konkret nachgewiesen werden. Wer „nur“ wegen Landfriedensbruchs oder Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt wird, hat damit nicht unbedingt auch eine Sachbeschädigung begangen. Art. 144 Abs. 2 StGB besagt lediglich, dass eine Sachbeschädigung, welche der Täter aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen hat, von Amtes wegen verfolgt wird. Dies im Gegensatz zu einer einfachen Sachbeschädigung, welche nur verfolgt wird, wenn der Geschädigte dies mit einem Strafantrag ausdrücklich fordert. Mit der Teilnahme an dieser öffentlichen Zusammenrottung ist aber das Begehen einer Sachbeschädigung keineswegs bewiesen. Vielleicht hat ein Fan z.B. den Rasen betreten und Polizisten angegriffen oder Fackeln gezündet und wird dafür verurteilt werden. Mit den Sachbeschädigungen muss er aber nicht zwangsläufig auch zu tun gehabt haben. Dann sollte er sich aber gegen eine Verurteilung auch wegen Sachbeschädigung wehren und keinen Sachschaden anerkennen. Eine entsprechende Belehrung durch den Untersuchungsrichter muss man nicht hinnehmen. Kommt hinzu, dass der geltend gemachte Schaden sich aus unterschiedlichen Positionen zusammensetzt. Wer bei der Beschädigung der Banden dabei war, muss nicht zwingen bei der Begehung anderer Sachbeschädigungen an anderen Orten mit anderen Geschädigten dabei gewesen sein.

Dazu noch ein passendes Bundesgerichtsurteil: BGE 117 1a 135 [pdf]

3. Deine Rechte bei einer Festnahme

Vorbemerkung: Die Festnahme erfolgt nach den Regeln der jeweiligen kantonalen Strafprozessordnung. Nachfolgend ist das Verfahren gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) geschildert. Links zu den Strafprozessordnungen anderer Kantone findest du in der Rubrik "Gesetze und Reglemente".

3.1 Ablauf einer Festnahme:

Wirst du verhaftet, müssen dir die Polizisten den Grund der Festnahme nennen (§ 56 Abs.1 StPO ZH). Die Polizeibeamten bringen dich auf einen Posten, ein Kommissariat etc. Sie werden dich befragen, dir evt. Fotos vorlegen.

Merke: Der Polizei musst du nur Folgendes angeben: Name, Geburtsdatum, Heimatort, Meldeadresse, Beruf, wobei der Arbeitgeber nicht angegeben werden muss). Ansonsten bist du zu keinerlei Aussage verpflichtet! Auch wenn die Beamten das Gegenteil behaupten, auch wenn sie dir drohen (mit längerer Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung usw.), kannst du in diesem Punkt stur bleiben. Auch bei Foto-/Videobildern musst du keine Auskunft geben, ob du dich darauf erkennst oder nicht. Achtung: „ja/ nein“ oder „ich weiss nicht“ sind bereits Aussagen. Sage also „ich mache keine Aussage“, „dazu sage ich nichts“ etc.

Nach dem „Verhör“ entscheiden die Polizeibeamten, ob du gehen kannst, oder ob sie dich einem Untersuchungsbeamten/ einem Staatsanwalt vorführen. In der Regel musst du spätestens 24 Stunden nach der Festnahme von diesem einvernommen oder aus der Haft entlassen werden (§ 57 StPO ZH). Der Staatsanwalt hört dich an. Er hat innert 24 Stunden seit deiner Vorführung (und also maximal innert 48 Stunden seit deiner Festnahme) zu entscheiden, ob er dem Haftrichter einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen will (§ 60 Abs. 1 StPO ZH). Der Haftrichter entscheidet innert 2 Tagen, nachdem ihm der Haftantrag vorgelegt wurde, ob du in U-Haft kommst oder freigelassen wirst (§ 62 StPO ZH).

Du kannst jederzeit einen Verteidiger bestellen. Sieht die StPO jedoch keinen Pflichtverteidiger vor, musst du ihn selbst bezahlen. Wird dir ein Pflichtverteidiger gestellt, kannst du einen Vorschlag machen. Er wird zunächst vom Staat bezahlt. Allerdings können dir bei einer Verurteilung die Anwaltskosten auferlegt werden. Wird ein Strafverfahren eröffnet, welches dann mit einem Freispruch endet, erhältst du in der Regel auch eine angemessene Entschädigung für die privaten Anwaltskosten.

3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (EM):

Erkennungsdienstliche Massnahmen sind Finger- und Handflächenabdrücke, Fotos, Blut-, Urin- und Handschriftenproben, DNA-Tests (z.B. Backenschleimhaut- Abstrich). Die Polizei darf diese Proben anordnen. Wenn du sie verweigerst, kann es sein, dass sie dich mit Gewalt dazu zwingt, oder aber, dass sie (teilweise) resigniert. Es liegt an dir, ob du das Risiko des Verweigerns eingehen willst.

Zum Entnehmen von DNA-Proben bei Verdächtigen ist die Polizei grundsätzlich berechtigt (Art.3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil Gesetz). Ordnet die Polizei eine Probenahme an, kannst du allerdings bei der Strafuntersuchungsbehörde Einspruch erheben- die Entnahme wird dann nur vorgenommen, wenn die Untersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt (Art.7 Abs.2 DNA-Profil-Gesetz). Stellt sich heraus dass du unschuldig bist, müssen die DNA-Daten gelöscht werden. Wurdest du zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, müssen die Daten nach 5 Jahren gelöscht werden (Art.16 Abs.1 DNA-Profil-Gesetz).

Bei einer Leibesvisitation (ausziehen etc.) gilt: Frauen dürfen nur von weiblichen Beamtinnen oder von einem Facharzt untersucht werden (§ 156 StPO ZH).

3.3 Beschlagnahmung:

Sowohl die Polizei, als auch der Untersuchungsbeamte/Staatsanwalt, können Gegenstände, die evt. als Beweismittel dienen, einziehen (§ 96 StPO ZH). Die Untersuchungsbehörde hat über die eingezogenen Gegenstände Buch zu führen und dir mitzuteilen, was beschlagnahmt wurde (§ 97 StPO ZH).

Gegen die Durchsuchung von persönlichem Material (Papiere) wie Agenda, Adresskartei, persönliche Notizen bei dir zuhause, im Büro oder bei Dritten kannst du/können die Dritten Einspruch erheben (§ 101 StPO ZH). Das beschlagnahmte Material wird dann versiegelt und der Bezirksrichter hat darüber zu entscheiden, ob eine Untersuchung stattfinden darf (§ 101 StPO ZH).

Ist die Untersuchung abgeschlossen, befindet der Staatsanwalt darüber, ob die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben oder einzuziehen sind (§106 StPO ZH). Innerhalb von 20 Tagen kannst du dann vom Einzelrichter die gerichtliche Beurteilung der Einziehung oder Freigabe verlangen.

3.4 Erste Einvernahme:

Wenn du nach einem Spiel oder nach Ausschreitungen aufgeschrieben wurdest, kann es sein, dass du erst einige Zeit später als Angeschuldigter in einem Strafverfahren zu einer ersten Einvernahme (bei der Polizei oder direkt beim Staatsanwalt) vorgeladen wirst. An dieser Einvernahme musst du erscheinen, ansonsten kannst du polizeilich, sprich gewaltsam vorgeführt werden (§ 49 StPO ZH).

Als angeschuldigte Person hast du auch hier das Recht, die Aussage zu verweigern (siehe 3.1).

Es kann sein, dass du nicht als angeschuldigte Person, sondern als .Zeuge vorgeladen wirst. In diesem Fall bist du verpflichtet, Aussagen zu machen (§ 128 StPO ZH), es sei denn du müsstest mit deinen Aussagen nahe Verwandte belasten (§ 129 StPO ZH). Bist du zwar nicht dringend verdächtigt, kannst aber als Täter auch nicht ausgeschlossen werden, wirst du statt als Zeuge als Auskunftsperson einvernommen. In diesem Fall kannst du die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern. Fazit: Auf der Vorladung immer kontrollieren, wohin und als was man vorgeladen wird.

3.5 Strafbefehl:

Wurdest du verhaftet (nach 3.1) oder zu einer Einvernahme vorgeladen (nach 3.4) und hast du eine Tat, die mit einer Geldstrafe oder mit maximal 3 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist, gestanden, so erhältst du i.d.R. einige Wochen oder auch Monate später einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl ist – obwohl du nicht am Gericht warst - ein Urteil, mit welchem du zu einer Geldstrafe oder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wirst. Zusätzlich musst du noch Schreibgebühren bezahlen. Achtung: Manchmal hast du bei der Polizei einfach Aussagen gemacht und bist dir gar nicht bewusst, dass diese als Geständnis gewertet wurden.

Hast du einen Strafbefehl erhalten, hast du nur 10 Tage Zeit (Fristen von Kanton zu Kanton verschieden), dagegen Einsprache zu erheben (§ 321 StPO ZH). Tust du das, wirst du zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen (§ 323 StPO ZH) Bei einem Einsprache wird dir oder deinem Anwalt Akteneinsicht gewährt, du erfährst also, was genau gegen dich vorliegt und du kannst gegebenenfalls (wenn es sich nicht lohnen würde, den Strafbefehl anzufechten) die Einsprache immer noch zurückziehen, was dir weniger zusätzliche Kosten bringt, als wenn die Gerichtsverhandlung durchgeführt und du verurteilt wirst.

Die Einsprache kann dazu führen dass:
o eine Gerichtsverhandlung stattfindet und du trotzdem verurteilt wirst
o das Verfahren eingestellt wird, du also unschuldig bist
o du eine tiefere Geldstrafe zahlen musst
o das Verfahren im Bürokratiedschungel versandet und verjährt

Hast du den Strafbefehl nicht angefochten, so wird er rechtskräftig. Du wirst zusätzlich noch ins Strafregister eingetragen, d.h. du bist jetzt vorbestraft. Gleiches gilt, wenn du den Strafbefehl zwar angefochten hast, aber dann verurteilt wirst.

4. Deine Rechte betreffend deine Daten

Es ist vorweg zu erwähnen, dass Private (z.B. Klubs und SFL) dem eidgenössischen Datenschutzgesetz unterstehen, während die Behörden (z.B. die Polizei) an die kantonalen Datenschutzgesetze gebunden sind.

Achtung: Das BWIS (Hooligangesetz) bringt einige wichtige Änderungen im Bereich des Datenaustausches mit sich. Siehe 5.

4.1 Was darf die Polizei?

Nur die Polizei darf deine Personalien aufnehmen! Wirst du also an einem Spiel „rausgenommen“ weil du bei einem Fehlverhalten erwischt wurdest, bist du gegenüber Security-Angestellten oder Klubfunktionären zu keinerlei Angaben verpflichtet. Ob dies schlau ist, ist allerdings zu bezweifeln. Du wirst dann nämlich i.d.R. einfach der Polizei übergeben.

Die Polizei darf deine Daten dem betroffenen Verein nur weitergeben, wenn dieser Geschädigter ist Kontrolliert dich die Polizei im Stadion oder ausserhalb des Stadions ohne eigentlichen Grund, darf sie deine Daten nicht weitergeben (als Beispiel soll dabei die Fichierung eines Cars mit YB Fans nach einem Auswärtsspiel bei GC dienen- die aufgenommenen Personalien durften dem GC Stadionchef Peter Landolt nicht weitergegeben werden). Für die neuen Regelungen gemäss BWIS siehe 5.

4.2 Was darf der Club / die Swiss Football League (SFL)?

Hat die Polizei deine Personalien aufgenommen und diese dem geschädigten Verein übermittelt, so darf dieser die Daten der SFL weitergeben, sofern ein Stadionverbot verhängt wird.

Will der Club oder die SFL die Daten der Personen mit Stadionverbot ins Ausland bekannt geben (z.B. anlässlich eines Europacup – Spiels, einer WM etc.) so muss dies vorher dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden (Art.6 Abs. 2 EDSG).

An andere Private (z.B. Eishockeyvereine) darf weder der Club noch die SFL irgendwelche Daten weitergeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c EDSG).

Für die Neuerungen gemäss BWIS siehe 5.

4.3 Was dürfen Security-Angestellte (Deltas, Broncos etc.)?

Grundsätzlich gilt, dass Deltas, Stewarts, Broncos etc. nicht mehr Rechte als du haben. Sie dürfen die Stadionordnung durchsetzen, weil sie vom Stadionbetreiber damit beauftragt wurden. Wenn sie Dich bei einer Straftat erwischen, dürfen sie Dich festhalten und die Polizei rufen (wie jeder „Normalbürger“). Einen Ausweis verlangen oder dir Sachen abnehmen dürfen sie grundsätzlich nicht- allerdings sieht die Lage in Zusammenhang mit einem Spielbesuch ein wenig anders aus: Man stellt dich vor die Wahl: entweder du fügst dich der Hausordnung, das heisst du musst z.B. Sachen abgeben, die im Stadion unerwünscht sind - oder du verzichtest auf den Matchbesuch. Auch dürfen sie von Dir vor dem Eintreten eine ID verlangen und diese mit einer Stadionverbotsliste vergleichen- aufschreiben dürfen sie dabei allerdings nichts! Auch hier gilt: Du darfst dich weigern, die ID zu zeigen, doch musst du dann auf das Spiel verzichten. Wenn sie dich aufgrund einer Aktion (Fackel etc.) rausnehmen, dürfen sie keinen Ausweis verlangen, dafür ist die Polizei zuständig (siehe aber 4.1)!

4.4 Was sind deine Rechte?

Gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung (Klubs, SFL, Polizeistellen) hast du das Recht, Auskunft darüber zu verlangen ob Daten über dich vorhanden sind, wozu diese Daten dienen, wer alles an der Sammlung beteiligt ist und ob Dritte die Daten bearbeiten.

Weiter hast du das Recht zu verlangen, dass unrichtige oder unbefugt gesammelte Daten gelöscht und allfällige Fehler berichtigt werden.

5.0 BWIS, VWIS, HOOGAN

Am 01. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen des Bundesgesetztes über Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen mit der dazugehörenden Verordnung in Kraft getreten. Zentral ist zunächst die Einführung eines nationalen elektronischen Informationssystems (HOOGAN), im Volksmund Hooligandatenbank genannt. Fedpol hat dazu ein Bearbeitungsreglement erlassen, welches alle Details für die Erfassung regelt. Weitere Massnahmen sind der Erlass von Rayonverboten, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen und präventiver Polizeigewahrsam.

Zurzeit läuft erst ein Versuchsbetrieb für die Kantone Basel, Bern, Genf und Zürich. Fedpol und die Zentralstelle Hooliganismus sind im Moment daran, alle aktuellen Stadionverbote aus diesen vier Kantonen daraufhin zu überprüfen, ob sie ins HOOGAN übernommen werden dürfen. Es ist noch nicht klar, wie viele Stadionverbote tatsächlich übertragen werden. Bereits laufen Diskussionen bei den Verantwortlichen der SFL, dass zu weinig Stadionverbote ins HOOGAN übernommen werden könnten und deshalb die Liga weiterhin auch mit ihrer umfassenderen Liste arbeiten will. Wir verfolgen die Entwicklungen und werden die Resultate unserer Recherchen so rasch als möglich ins Netz stellen. Im Moment scheint es noch zu früh, um beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Einsichtsgesuche nach Datenschutzgesetz zu stellen, da sie dort noch nicht einmal alle Daten der Fans der vier erwähnten Kantone erfasst haben.