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Einsichtsgesuche gemäss Datenschutzgesetz - Eine kleine Bilanz

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Jede Person hat das Recht, Einsicht in die sie betreffenden Daten, die Behörden oder Private über sie gesammelt haben, zu verlangen. Für Behörden gilt das kantonale Datenschutzgesetz, für Private ist es das eidgenössische Datenschutzgesetz. 

Die unberechtigten Stadionverbote für zwei FCZ Fans nahm das Anwaltsbüro Manuela Schiller in Zürich zum Anlass, sämtliche Vereine der Axpo Super League und der Challenge League, die kantonalen und städtischen Polizeistellen der Stadionsstädte, Sicherheitsdienste sowie die Swiss Football League anzuschreiben um Auskunft über allfällig gespeicherte Daten zu erhalten. Nicht alle reagierten auf den Brief, einige fragten wenigstens nach. Von Datenschutz scheint praktisch kein Verantwortlicher bei den Clubs viel Ahnung zu haben. Wobei den einzelnen Sicherheitsverantwortlichen, die ihre Arbeit oft ehrenamtlich verrichten, nicht der schwarze Peter zugeschoben werden soll.


Bilanz Vereine:

Von 27 angeschriebenen Vereinen, die in der Saison 2005/2006 in der Super League und der Challenge League spielten, haben nur 14 geantwortet.

Nicht auf die Anfrage antworteten folgende 12 Clubs (einige fragten telefonisch nach, die schriftliche Antwort blieb dann aber aus):

- FC St.Gallen (wobei man es hier gar telefonisch versuchte)
- Xamax Neuchâtel
- FC Schaffhausen (trotz mehreren schriftlichen und telefonischen Versuchen)
- FC La Chaux-de-Fonds
- FC Wil
- FC Luzern
- FC Baulmes
- Die Tessiner Vereine Chiasso, Bellinzona, Lugano und Locarno
- FC Baden

Bemerkenswert war das Schreiben der Berner Young Boys, welche auf die Frage, ob Daten über die betroffenen Fans vorliegen, wie folgt antworteten:„Niemand kennt die beiden, weder als Trainer noch als Betreuer o.ä.“ Unfähigkeit oder Absicht?

Ein weiterer Club sandte uns die komplette Namensliste (bis Buchstabe S) der mit nationalem Stadionverbot belegten Fans zu. Datenschutz als Fremdwort.

Nicht angefragt wurde der FC Zürich.


Bilanz Polizeistellen:

Auch den Polizeistellen derjenigen Kantone/Städte, in welchen ein Team der beiden obersten Ligen beheimatet ist, liessen wir das Schreiben zukommen. Folgende 7 Polizeistellen antworteten nicht auf den Brief:

- Kantonspolizei Aargau
- Stadtpolizei Aarau
- Stadtpolizei Thun
- Kantonspolizei Genf
- Kantonspolizei Tessin
- Stadtpolizei Chiasso
- Stadtpolizei Winterthur


Bilanz Sicherheitsdienste:

Angefragt wurden auch die privaten Sicherheitsdienste Basel United, Broncos und Deltas. Die Deltas antworteten als einzige nicht, obwohl sie in mehreren Stadien der Schweiz für die Sicherheit verantwortlich sind und ihr Geschäftsleiter von der Swiss Football League seit Januar 2007 auf Mandatsbasis angestellt ist.

Ebenfalls unbeantwortet blieb bis heute ein Schreiben mit demselben Inhalt an die Swiss Football League (SFL).

Schlussfolgerung:

Ab 01. Januar 2007 haben es die Sicherheitsverantwortlichen der Fussballclubs der beiden obersten Ligen in der Hand, mit der Aussprechung von Stadionverboten Hun-derte von Fans in die nationale und also staatliche Hooligandatenbank HOOGAN zu befördern. Dies hat für die betroffenen Fans zum Teil einschneidende Konsequenzen. Wehren können sie sich praktisch nicht, da es den Vereinen als Privaten freisteht, Stadionverbote gegen wen auch immer auszusprechen. Es gibt keinerlei richterliche Überprüfungsgarantien. Doch eine Schulung in Sachen Datenschutz und Rechtsstaat für die Verantwortlichen scheint im Gegensatz zur Einführung und Durchsetzung der Repressionsmassnahmen bei den Verantwortlichen der Liga keine Priorität zu haben.