| Was
Du wissen musst
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1. Stadionverbot 1.1.
Allgemeines: Im Normalfall spricht der „betroffene Klub“ das Verbot mündlich oder schriftlich aus. Ein mündliches Verbot ist innert 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Der Klub schickt eine Kopie des Verbotschreibens an den Sicherheitsbeauftragten der SFL. Die Folge davon: schweizweites Stadionverbot, die betroffene Person ist auf einer Verbots-Liste der SFL vermerkt, die alle Klubs der Super- und Challenge League erhalten. Eine weitere Kopie des Verbotschreibens geht an die Polizei. Denkbar sind auch andere Abläufe, z.B. dass die SFL (und nicht ein Klub) das Verbot direkt ausspricht. Will ein Sicherheitsverantwortlicher des Klub X ein Stadionverbot gegen den Anhänger des Klubs Y aussprechen, so hat er eigentlich zuerst den Sicherheitsverantwortlichen des Klub Y zu benachrichtigen und zu fragen, ob dieser mit dem Stadionverbot einverstanden ist. Wäre dieser anderer Meinung, so hätte die SFL das letzte Wort. Es gibt nicht viele Möglichkeiten, sich gegen ein Stadionverbot zu wehren. Gemäss den Richtlinien SFL wird das Stadionverbot zunächst ohne ein Prüfungsverfahren ausgesprochen. Um das Stadionverbot aufzuheben, kann die betroffene Person versuchen, ihre Unschuld nachzuweisen, was in der Regel schwierig ist. Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgesehen. Nach einem Jahr kann die betr. Person einen schriftlichen Antrag stellen und das Stadionverbot wird überprüft. Ein Recht auf Aufhebung besteht nicht, man ist auf die „Gnade“ der Klubs/der SFL angewiesen. Ein Gespräch mit demjenigen Sicherheitschef zu suchen, der das Verbot erteilt hat, kann in manchen Fällen nützlich sein. Der mündliche Weg erweist sich dabei oft aussichtsreicher als der schriftliche. Doch aufgepasst: Gespräche und auch ihren Inhalt kann man vergessen oder dementieren. Wer sich also gegen ein seiner Meinung nach ungerechtfertigtes Stadionverbot und dessen Konsequenzen weiter wehren will, kommt um eingeschriebene Briefe nicht herum. 2.
Strafbare Handlungen
Auf folgende drei Delikte, die im Zusammenhang mit Fussballspielen häufig eine Rolle spielen und immer wieder zu Fragen Anlass geben, soll hier näher eingegangen werden: 2.1. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist (im Zusammenhang. mit einem Fussballspiel) erfüllt, wenn man sich trotz eines bestehenden Stadionverbots im Stadion* aufhält. Der Klub muss aber einen Strafantrag stellen. Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *Achtung: das Stadiongelände
beginnt nicht zwingend mit dem Eingangsbereich oder den Tribünen,
sondern umfasst zum Teil auch Strassen, Parkhäuser und andere Gebäude
(Bsp.: GC Fans mit Stadionverbot wurden wegen Hausfriedensbruch angezeigt,
nachdem sie im Parkhaus neben dem Hardturmstadion verhaftet worden waren).
In der Regel ist das betroffene Gebiet im Verbotsbrief umschrieben. 2.2. Verstösse gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) Dieses Gesetz spielt natürlich vor allem im Zusammenhang mit Pyrotechnik eine Rolle. Doch wann genau liegt ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz vor? Einfuhr:
Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände nur mit
einer Bewilligung des Bundes eingeführt werden. Beim Einführen
von Pyro-Material aus dem Ausland ist deshalb Vorsicht geboten. (Art.9
Abs.2 Sprengstoffgesetz) Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken
dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 2.5 kg ohne Bewilligung eingeführt
werden (Art.31 Abs. 2 Sprengstoffverordnung), ausgenommen am Boden knallendes
Feuerwerk. Zusammenfassung.:
Herstellung: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt werden. Wer selbstgebastelte Knaller, Fackeln etc. zündet, verstösst also in jedem Fall gegen das Sprengstoffgesetz! Wer gegen
das Sprengstoffgesetz verstösst, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft. 2.3.
Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) Achtung,
der Landfriedensbruch kann sehr streng ausgelegt werden: So kann es sein,
dass man bereits als Teilnehmer gilt, wenn man sich von einer solchen
Zusammenrottung nicht rechtzeitig entfernt. Eine aktive Beteiligung an
Gewaltakten ist nicht zwingend erforderlich, um wegen Landfriedensbruchs
verurteilt zu werden! Die Strafen für Landfriedensbruch sind Freiheits- oder Geldstrafe. 2.4. Haftung der Fans Wurde eine Körperverletzung begangen, so sind bei der verletzten Person (oder bei seiner Krankenkasse oder Unfallversicherung) Kosten angefallen, die der Täter grundsätzlich übernehmen muss. Arztkosten, Spitalkosten und Lohnausfall (die Krankentaggeld-versicherung oder die Unfallversicherung zahlt den Lohn weiter, das Opfer hat evt. auch noch einen Lohnausfall) können schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen. Wurden Sachbeschädigungen begangen, hat vielleicht die Versicherung des Geschädigten diesen Schaden ersetzt. Die Versicherung wird aber diesen Betrag vom Täter zurückverlangen. Sind die Schadenpositionen klar ausgewiesen und steht eindeutig fest, dass der Schaden durch den verurteilten Fan begangen wurde, so können die Geschädigten ihre Forderung direkt an den Strafprozess anhängen. Der Fan wird also nicht nur strafrechtlich verurteilt, sondern er wird auch verpflichtet, den Geschädigten den ausgewiesenen Schaden zu ersetzen. Ist nicht alles klar oder sind die Schadenpositionen nicht ausgewiesen, so verweist der Strafrichter die Geschädigten für ihre Forderungen auf den Zivilweg. Das bedeutet, dass der Fan damit rechnen muss, über kurz oder lang für diese Forderungen in einem Zivilprozess belangt zu werden. Das Strafurteil ist also nur eine Seite der Medaille. Vielleicht kommt man mit einem blauen Auge davon, mit einer bedingten Geldstrafe und einer geringfügigen Busse und den Kosten des Strafverfahrens. Einschneidender sind oft die ausgewiesenen Schadenersatzpositionen. Wurde die Tat von mehreren zusammen begangen, haftet zudem grundsätzlich jeder dem Geschädigten gegenüber für den ganzen Schaden. Man nennt dies solidarische Haftung. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, bei wem er das Geld eintreiben will. Es ist dann Sache des einzelnen Täters, bei den anderen Tätern deren Anteil am Schaden wieder einzutreiben. Das kann bedeuten, dass man jahrelang auf dem Existenzminimum leben muss, weil der Rest des Lohnes gepfändet wird. 2.5.
Haftung für die Bussen der SFL? Für
Fans gilt in dieser Beziehung, was für alle anderen in allen Lebensbereichen
ebenfalls gilt: Wer einem andern einen Schaden verursacht, muss –
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen alle erfüllt sind –
grundsätzlich für diesen Schaden aufkommen. Dass die dem FCZ
oder anderen Klubs auferlegten Bussen für die Klubs einen Vermögensschaden
bedeuten, versteht sich zunächst von selbst. Doch dann wird es kompliziert.
2.6. Haftung für die Schäden nach dem Barrage-Spiel FC St. Gallen- AC Bellinzona? Dazu noch ein passendes Bundesgerichtsurteil: BGE 117 1a 135 (pdf) 3.
Deine Rechte bei einer Festnahme Wirst du verhaftet, müssen dir die Polizisten den Grund der Festnahme nennen (§ 56 Abs.1 StPO ZH). Die Polizeibeamten bringen dich auf einen Posten, ein Kommissariat etc. Sie werden dich befragen, dir evt. Fotos vorlegen. Merke: Der Polizei musst du nur Folgendes angeben: Name, Geburtsdatum, Heimatort, Meldeadresse, Beruf, wobei der Arbeitgeber nicht angegeben werden muss). Ansonsten bist du zu keinerlei Aussage verpflichtet! Auch wenn die Beamten das Gegenteil behaupten, auch wenn sie dir drohen (mit längerer Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung usw.), kannst du in diesem Punkt stur bleiben. Auch bei Foto-/Videobildern musst du keine Auskunft geben, ob du dich darauf erkennst oder nicht. Achtung: „ja/ nein“ oder „ich weiss nicht“ sind bereits Aussagen. Sage also „ich mache keine Aussage“, „dazu sage ich nichts“ etc. Nach dem „Verhör“ entscheiden die Polizeibeamten, ob du gehen kannst, oder ob sie dich einem Untersuchungsbeamten/ einem Staatsanwalt vorführen. In der Regel musst du spätestens 24 Stunden nach der Festnahme von diesem einvernommen oder aus der Haft entlassen werden (§ 57 StPO ZH). Der Staatsanwalt hört dich an. Er hat innert 24 Stunden seit deiner Vorführung (und also maximal innert 48 Stunden seit deiner Festnahme) zu entscheiden, ob er dem Haftrichter einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen will (§ 60 Abs. 1 StPO ZH). Der Haftrichter entscheidet innert 2 Tagen, nachdem ihm der Haftantrag vorgelegt wurde, ob du in U-Haft kommst oder freigelassen wirst (§ 62 StPO ZH). Du kannst jederzeit
einen Verteidiger bestellen. Sieht die StPO jedoch keinen Pflichtverteidiger
vor, musst du ihn selbst bezahlen. Wird dir ein Pflichtverteidiger gestellt,
kannst du einen Vorschlag machen. Er wird zunächst vom Staat bezahlt.
Allerdings können dir bei einer Verurteilung die Anwaltskosten auferlegt
werden. Wird ein Strafverfahren eröffnet, welches dann mit einem
Freispruch endet, erhältst du in der Regel auch eine angemessene
Entschädigung für die privaten Anwaltskosten. 3.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen (EM): Erkennungsdienstliche Massnahmen sind Finger- und Handflächenabdrücke, Fotos, Blut-, Urin- und Handschriftenproben, DNA-Tests (z.B. Backenschleimhaut- Abstrich). Die Polizei darf diese Proben anordnen. Wenn du sie verweigerst, kann es sein, dass sie dich mit Gewalt dazu zwingt, oder aber, dass sie (teilweise) resigniert. Es liegt an dir, ob du das Risiko des Verweigerns eingehen willst. Zum Entnehmen von DNA-Proben bei Verdächtigen ist die Polizei grundsätzlich berechtigt (Art.3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil Gesetz). Ordnet die Polizei eine Probenahme an, kannst du allerdings bei der Strafuntersuchungsbehörde Einspruch erheben- die Entnahme wird dann nur vorgenommen, wenn die Untersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt (Art.7 Abs.2 DNA-Profil-Gesetz). Stellt sich heraus dass du unschuldig bist, müssen die DNA-Daten gelöscht werden. Wurdest du zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, müssen die Daten nach 5 Jahren gelöscht werden (Art.16 Abs.1 DNA-Profil-Gesetz). Bei einer Leibesvisitation
(ausziehen etc.) gilt: Frauen dürfen nur von weiblichen Beamtinnen
oder von einem Facharzt untersucht werden (§ 156 StPO ZH). Sowohl die Polizei, als auch der Untersuchungsbeamte/Staatsanwalt, können Gegenstände, die evt. als Beweismittel dienen, einziehen (§ 96 StPO ZH). Die Untersuchungsbehörde hat über die eingezogenen Gegenstände Buch zu führen und dir mitzuteilen, was beschlagnahmt wurde (§ 97 StPO ZH). Gegen die Durchsuchung von persönlichem Material (Papiere) wie Agenda, Adresskartei, persönliche Notizen bei dir zuhause, im Büro oder bei Dritten kannst du/können die Dritten Einspruch erheben (§ 101 StPO ZH). Das beschlagnahmte Material wird dann versiegelt und der Bezirksrichter hat darüber zu entscheiden, ob eine Untersuchung stattfinden darf (§ 101 StPO ZH). Ist die Untersuchung abgeschlossen, befindet der Staatsanwalt
darüber, ob die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben oder
einzuziehen sind (§106 StPO ZH). Innerhalb von 20 Tagen kannst du
dann vom Einzelrichter die gerichtliche Beurteilung der Einziehung oder
Freigabe verlangen. Wenn du nach einem Spiel oder nach Ausschreitungen aufgeschrieben wurdest, kann es sein, dass du erst einige Zeit später als Angeschuldigter in einem Strafverfahren zu einer ersten Einvernahme (bei der Polizei oder direkt beim Staatsanwalt) vorgeladen wirst. An dieser Einvernahme musst du erscheinen, ansonsten kannst du polizeilich, sprich gewaltsam vorgeführt werden (§ 49 StPO ZH). Als angeschuldigte Person hast du auch hier das Recht, die Aussage zu verweigern (siehe 3.1). Es kann sein, dass
du nicht als angeschuldigte Person, sondern als .Zeuge vorgeladen wirst.
In diesem Fall bist du verpflichtet, Aussagen zu machen (§ 128 StPO
ZH), es sei denn du müsstest mit deinen Aussagen nahe Verwandte belasten
(§ 129 StPO ZH). Bist du zwar nicht dringend verdächtigt, kannst
aber als Täter auch nicht ausgeschlossen werden, wirst du statt als
Zeuge als Auskunftsperson einvernommen. In diesem Fall kannst du die Aussage
ohne Angabe von Gründen verweigern. Fazit: Auf der Vorladung immer
kontrollieren, wohin und als was man vorgeladen wird. Wurdest du verhaftet (nach 3.1) oder zu einer Einvernahme vorgeladen (nach 3.4) und hast du eine Tat, die mit einer Geldstrafe oder mit maximal 3 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist, gestanden, so erhältst du i.d.R. einige Wochen oder auch Monate später einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl ist – obwohl du nicht am Gericht warst - ein Urteil, mit welchem du zu einer Geldstrafe oder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wirst. Zusätzlich musst du noch Schreibgebühren bezahlen. Achtung: Manchmal hast du bei der Polizei einfach Aussagen gemacht und bist dir gar nicht bewusst, dass diese als Geständnis gewertet wurden. Hast du einen Strafbefehl erhalten, hast du nur 10 Tage Zeit (Fristen von Kanton zu Kanton verschieden), dagegen Einsprache zu erheben (§ 321 StPO ZH). Tust du das, wirst du zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen (§ 323 StPO ZH) Bei einem Einsprache wird dir oder deinem Anwalt Akteneinsicht gewährt, du erfährst also, was genau gegen dich vorliegt und du kannst gegebenenfalls (wenn es sich nicht lohnen würde, den Strafbefehl anzufechten) die Einsprache immer noch zurückziehen, was dir weniger zusätzliche Kosten bringt, als wenn die Gerichtsverhandlung durchgeführt und du verurteilt wirst. Die Einsprache kann
dazu führen dass: Hast du den Strafbefehl
nicht angefochten, so wird er rechtskräftig. Du wirst zusätzlich
noch ins Strafregister eingetragen, d.h. du bist jetzt vorbestraft. Gleiches
gilt, wenn du den Strafbefehl zwar angefochten hast, aber dann verurteilt
wirst. 4. Deine Rechte betreffend deine Daten Es ist vorweg zu erwähnen, dass Private (z.B. Klubs und SFL) dem eidgenössischen Datenschutzgesetz unterstehen, während die Behörden (z.B. die Polizei) an die kantonalen Datenschutzgesetze gebunden sind. Achtung: Das BWIS
(Hooligangesetz) bringt einige wichtige Änderungen im Bereich des
Datenaustausches mit sich. Siehe 5. Nur die Polizei darf deine Personalien aufnehmen! Wirst du also an einem Spiel „rausgenommen“ weil du bei einem Fehlverhalten erwischt wurdest, bist du gegenüber Security-Angestellten oder Klubfunktionären zu keinerlei Angaben verpflichtet. Ob dies schlau ist, ist allerdings zu bezweifeln. Du wirst dann nämlich i.d.R. einfach der Polizei übergeben. Die Polizei darf deine
Daten dem betroffenen Verein nur weitergeben, wenn dieser Geschädigter
ist Kontrolliert dich die Polizei im Stadion oder ausserhalb des Stadions
ohne eigentlichen Grund, darf sie deine Daten nicht weitergeben (als Beispiel
soll dabei die Fichierung eines Cars mit YB Fans nach einem Auswärtsspiel
bei GC dienen- die aufgenommenen Personalien durften dem GC Stadionchef
Peter Landolt nicht weitergegeben werden). Für die neuen Regelungen
gemäss BWIS siehe 5. 4.2. Was darf der Club / die Swiss Football League (SFL)? Hat die Polizei deine Personalien aufgenommen und diese dem geschädigten Verein übermittelt, so darf dieser die Daten der SFL weitergeben, sofern ein Stadionverbot verhängt wird. Will der Club oder die SFL die Daten der Personen mit Stadionverbot ins Ausland bekannt geben (z.B. anlässlich eines Europacup – Spiels, einer WM etc.) so muss dies vorher dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden (Art.6 Abs. 2 EDSG). An andere Private (z.B. Eishockeyvereine) darf weder der Club noch die SFL irgendwelche Daten weitergeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c EDSG). Für die Neuerungen
gemäss BWIS siehe 5. 4.3. Was dürfen Security-Angestellte (Deltas, Broncos etc.)? Grundsätzlich gilt, dass Deltas, Stewarts, Broncos etc. nicht mehr Rechte als du haben. Sie dürfen die Stadionordnung durchsetzen, weil sie vom Stadionbetreiber damit beauftragt wurden. Wenn sie Dich bei einer Straftat erwischen, dürfen sie Dich festhalten und die Polizei rufen (wie jeder „Normalbürger“). Einen Ausweis verlangen oder dir Sachen abnehmen dürfen sie grundsätzlich nicht- allerdings sieht die Lage in Zusammenhang mit einem Spielbesuch ein wenig anders aus: Man stellt dich vor die Wahl: entweder du fügst dich der Hausordnung, das heisst du musst z.B. Sachen abgeben, die im Stadion unerwünscht sind - oder du verzichtest auf den Matchbesuch. Auch dürfen sie von Dir vor dem Eintreten eine ID verlangen und diese mit einer Stadionverbotsliste vergleichen- aufschreiben dürfen sie dabei allerdings nichts! Auch hier gilt: Du darfst dich weigern, die ID zu zeigen, doch musst du dann auf das Spiel verzichten. Wenn sie dich aufgrund einer Aktion (Fackel etc.) rausnehmen, dürfen sie keinen Ausweis verlangen, dafür ist die Polizei zuständig (siehe aber 4.1)! Gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung (Klubs, SFL, Polizeistellen) hast du das Recht, Auskunft darüber zu verlangen ob Daten über dich vorhanden sind, wozu diese Daten dienen, wer alles an der Sammlung beteiligt ist und ob Dritte die Daten bearbeiten. Weiter hast du das Recht zu verlangen, dass unrichtige oder unbefugt gesammelte Daten gelöscht und allfällige Fehler berichtigt werden. 5.0.
BWIS, VWIS, HOOGAN |